Besondere Ausgleichsregelung (BesAR): Entlastung für Unternehmen bei den Stromkosten

Besondere Ausgleichsregelung (BesAR)
Thorsten Schier / www.adobestock.com

Die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) aus dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere energieintensiver Branchen zu sichern und bietet daher gezielte Entlastung für Unternehmen.

In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige zur Besonderen Ausgleichsregelung, einschließlich der Voraussetzungen, des Antragsprozesses und der Höhe der Begrenzung der Umlagen.

Warum gibt es die Besondere Ausgleichsregelung?

Für die Energiewende braucht es hohe Investitionen, die zu großen Teilen über Stromumlagen und -abgaben finanziert werden. Energieintensive Branchen bzw. zugehörige Unternehmen werden darüber besonders stark belastet, weil die Umlagenlast und der Stromverbrauch unmittelbar zusammenhängen.

Ziel der BesAR ist es, die internationale Wettbewerbsfähigkeit Stromkostenintensiver Unternehmen zu sichern, indem ein Teil der Umlagenlast begrenzt wird.

Außerdem können Unternehmen, von der BesAR profitieren die Wasserstoff elektrochemisch herstellen oder als Schienenbahnen, Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr oder Landstromanlage für Seeschiffe kategorisiert sind.

Gut zu wissen

Neben der Besonderen Ausgleichsregelung gibt es viele weitere Möglichkeiten für Unternehmen Stromkosten einzusparen und die Energieeffizienz zu steigern. Einen umfassenden Überblick über die sich bietenden Möglichkeiten bietet unsere Seite „Energieeffizienz für Unternehmen“.

Begrenzung von Umlagen auf bis zu 25%

Nach der Abschaffung der EEG-Umlage gilt die BesAR mittlerweile nur noch für die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage – im Artikel „Stromumlagen“ finden Sie alle Informationen zu den aktuellen Umlagen, Abgaben und deren Höhe.

Die genannten Umlagen werden nach erfolgreicher Antragsstellung auf 15% bzw. je nach Branchenzugehörigkeit auf 25% begrenzt.

Wichtig: Die Begrenzung gilt nur für die verbrauchten Strommengen ab 1 GWh pro Jahr aufwärts. Bis zu dieser Grenze werden Umlagen in voller Höhe fällig.

Voraussetzung und Beantragung der Besonderen Ausgleichsregelung

Damit ein Unternehmen begünstigt wird, muss es bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die bei Antragsstellung über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorgelegt werden müssen.

Hierzu gehören – in vereinfachter Darstellung:

Nachweis einer verbrauchten Strommenge von mehr als 1 GWh

… an der zu begünstigenden Abnahmestelle im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr.

Branchennachweis

Dokumentation, die die Zugehörigkeit des Unternehmens zur einer Stromkosten- oder handelsintensive Branche belegt.

Erfüllung der sogenannten „grünen Konditionalität“

In Worten des BAFA kann die Erfüllung der grünen Bedingungen „erfolgen durch eine erhöhte Energieeffizienz, einen hohen Grünstrombezug oder Investitionen in die Dekarbonisierung des Produktionsprozesses“.

Dies sind sozusagen Gegenleistungen, die Unternehmen erbringen müssen, um von der besonderen Ausgleichsregelung profitieren zu dürfen.

Im „Merkblatt Grüne Konditionalität 2024“ stellt das BAFA detaillierte Informationen hierzu zur Verfügung.

Nachweis der Handelsintensität

Dokumentation über die internationalen Handelsaktivitäten, oft in Form von Exportquoten oder ähnlichem.

Zertifikat über Energie Management System

Offizielle Bescheinigung über die Implementierung und Anwendung eines anerkannten Energie- oder Umweltmanagementsystems.

Jahresabschlüsse

Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens sind aktuelle Jahresabschlussberichte einzureichen.

Der Antrag selbst muss schließlich über die elektronische Antragsstrecke des BAFA eingereicht werden.

Detaillierte Informationen zur Besonderen Ausgleichsregelung stellt das BAFA zur Verfügung.

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