CO₂-Kostenaufteilung bei Erdgas: Was Gewerbemieter jetzt wissen müssen

Aktualisiert

CO₂-Kostenaufteilung für Gewerbemieter
Bildquelle: Deemerwha studio / www.adobestock.com

Seit dem 1. Januar 2023 gilt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO₂KostAufG) – eine gesetzliche Regelung, die die Heizkostenverteilung bei der Nutzung von Erdgas in gewerblich genutzten Mietobjekten neu definiert.

Für das Jahr 2025 war zur Abrechnung ein differenziertes Stufenmodell angekündigt, welches es bereits für Wohngebäude gibt – dieses wurde allerdings bisher nicht umgesetzt.

Was bedeutet die CO₂-Kostenaufteilung für Gewerbemieter?

Gewerbemieter müssen die CO₂-Kosten nicht allein tragen: Vermieter sind gesetzlich verpflichtet, 50 % der CO₂-Kosten zu übernehmen – derzeit unabhängig vom energetischen Zustand des Gebäudes. Grundlage ist die beheizte Fläche des Gebäudes – also jene Flächen, die auf mindestens 17 °C beheizt werden können.

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Beispielrechnung: CO₂-Kostenaufteilung für einen Supermarkt

Rahmenbedingungen:

  • Verbrauch: 300.000 kWh Erdgas pro Jahr
  • Emissionsfaktor Erdgas: 0,201 kg COâ‚‚/kWh
  • COâ‚‚-Preis 2025: 55 €/t COâ‚‚

Schritt 1: COâ‚‚-Emissionen berechnen

300.000 kWh × 0,201 kg/kWh = 60.300 kg CO₂ = 60,3 t CO₂

Schritt 2: Jährliche CO₂-Kosten berechnen

60,3 t CO₂ × 55 €/t = 3.316,50 € – die aktuell hälftig zwischen dem Vermieter und Mieter aufgeteilt werden.

So machen Sie Ihren Erstattungsanspruch geltend

Beziehen Sie die Wärme über den Vermieter (z. B. zentral versorgte Fläche), wird der Vermieter die CO₂-Kosten automatisch aufteilen und in der Nebenkostenabrechnung berücksichtigen – ein gesonderter Antrag ist dann nicht nötig.

Wenn Sie die Heizenergie (z. B. Erdgas oder Fernwärme) für Ihre Gewerbefläche direkt beim Versorger beziehen, können Sie vom Vermieter die Erstattung von 50 % der CO₂-Kosten verlangen.

So gehen Sie dabei vor:

  1. Gas- oder Wärmerechnung prüfen – CO₂-Kosten müssen separat ausgewiesen sein.
  2. Gesamte CO₂-Kosten ermitteln – auf Basis des Verbrauchs und CO₂-Preises laut Rechnung.
  3. Erstattungsbetrag berechnen – hälftiger Anteil des Gesamtbetrags (50 %).
  4. Anspruch in Textform beim Vermieter geltend machen – z.  per E-Mail, mit angemessener Frist (empfohlen: 4 Wochen).
  5. Frist beachten – Der Anspruch muss innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Rechnung beim Vermieter eingereicht werden.
  6. Belege bereithalten – Auf Verlangen des Vermieters müssen Sie die Abrechnungsunterlagen vorlegen.

Was soll sich für Gewerbemieter mit dem angekündigten Stufenmodell ändern?

Mit der Zielsetzung, Mieter in ineffizienten Nichtwohngebäuden stärker zu entlasten und Vermieter stärker in die Verantwortung zu nehmen, wenn durch den schlechten energetischen Zustand des Gebäudes hohe Emissionen vorliegen, soll es für Nichtwohngebäude ebenfalls ein Stufenmodell geben. Dieses Modell war für 2025 angekündigt, wurde allerdings bisher noch nicht umgesetzt.

Stufenmodell zur CO₂-Kostenverteilung beispielhaft für Wohngebäude

Um die Auswirkungen eines solchen Modells zu veranschaulichen, zeigen wir Ihnen hier das Stufenmodell für Wohngebäude.

Das Gesetz sieht eine gestaffelte Aufteilung der COâ‚‚-Kosten vor:

CO₂-Ausstoß (kg/m²/Jahr) Mieteranteil Vermieteranteil
< 12 100 % 0 %
12 bis <17 90 % 10 %
17 bis <22 80 % 20 %
22 bis <27 70 % 30 %
27 bis <32 60 % 40 %
32 bis <37 50 % 50 %
37 bis <42 40 % 60 %
42 bis <47 30 % 70 %
47 bis <52 20 % 80 %
≥ 52 5 % 95 %

Wie genau das Stufenmodell für Nichtwohngebäude aussehen wird, ist aktuell noch unklar.

Beispielrechnung: CO₂-Kostenaufteilung für einen Supermarkt

Das folgende Beispiel dient lediglich der Veranschaulichung, wie sich ein zukünftiges Stufenmodell potenziell auf die CO₂-Kostenaufteilung in Nichtwohngebäuden auswirken kann.

Rahmenbedingungen:

  • Verbrauch: 300.000 kWh Erdgas pro Jahr
  • Emissionsfaktor Erdgas: 0,201 kg COâ‚‚/kWh
  • Beheizte Gebäudefläche: 1.200 m²
  • COâ‚‚-Preis 2025: 55 €/t COâ‚‚

Schritt 1: COâ‚‚-Emissionen berechnen

300.000 kWh × 0,201 kg/kWh = 60.300 kg CO₂ = 60,3 t CO₂

Schritt 2: Jährliche CO₂-Kosten berechnen

60,3 t CO₂ × 55 €/t = 3.316,50 €

Schritt 3: Berechnung CO₂-Emissionen pro m²

60.300 kg ÷ 1.200 m² = 50,2 kg/m²/Jahr

Bei einer Aufteilung analog dem Stufenmodell für Wohngebäude, fiele der Wert in die Stufe 47 – < 52 kg/m², was einem Mieteranteil von 20 % bzw. einem Vermieteranteil von 80 % entspräche.

Schritt 4: Aufteilung der Kosten

Anteil Mieter: 20 % von 3.316,50 € = 663,30 €

Anteil Vermieter: 80 % von 3.316,50 € = 2.653,20 €

Mit dem aktuellen CO₂-Preis von 55 €/t CO₂ zahlt der Lebensmittelhändler in diesem fiktiven Beispiel rund 663,30 € an CO₂-Kosten. Der Vermieter übernimmt 2.653,20 €.

Warum betrifft die CO₂-Kosten auch Eigentümer?

Mieter haben in der Regel kaum Möglichkeiten, den CO₂-Ausstoß des Gebäudes zu senken – sie können nur ihren Verbrauch beeinflussen. Eigentümer hingegen tragen Verantwortung für den energetischen Zustand des Gebäudes, etwa durch Dämmung, Heizungsmodernisierung oder den Einsatz erneuerbarer Energien. Genau deshalb verpflichtet das Gesetz auch Vermieter zur Kostenbeteiligung: Es soll einen klaren Anreiz schaffen, Gebäude energetisch zu modernisieren. Eine energetische Sanierung kann sich daher doppelt lohnen – für die Umwelt und zur Senkung der Betriebskosten.

Wie EHA Sie bei der CO₂-Kostenaufteilung unterstützt

Als zuverlässiger Energiedienstleister begleiten wir unsere Kunden aktiv bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur CO₂-Kostenaufteilung. Wir stellen Ihnen alle relevanten Verbrauchs- und Emissionsdaten transparent und komfortabel zur Verfügung – etwa über unsere Controlling-Tool EIS oder automatisierte Abrechnungsservices. So schaffen wir die Grundlage für eine effiziente Kommunikation mit Ihrem Vermieter.

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Das EHA Redaktionsteam vereint Fachwissen aus Energiepraxis, Marktbeobachtung und Regulierung sowie Erfahrung in Energiedatenanalyse, Beratung und der verständlichen Aufbereitung komplexer Energiethemen.

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