CSRD: Alle Informationen für Unternehmen zusammengefasst

Eine Frau studiert im Büro einen CSRD-Bericht
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Die Corporate Sustainability Reporting Directive, abgekürzt CSRD, verpflichtet betroffene Unternehmen zu einer konsistenten Nach­haltig­keits­bericht­erstattung.

Berichtspflichten für Unternehmen wurden nach und nach ausgebaut

Bereits seit 2014 müssen bestimmte Unternehmen von öffentlichem Interesse auf Basis der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) darüber berichten, wie sie nach messbaren Kriterien mit dem Thema Nachhaltigkeit in ihrem Unternehmen umgehen.

Nun wurde der Kreis der betroffenen Unternehmen erweitert und auch die Berichterstattungspflichten sind umfangreicher geworden.

Die neuen Regelungen auf Basis der CSRD gelten ab dem 01. Januar 2024, wobei der Kreis der betroffenen Unternehmen bis 2026 sukzessive wächst.

Welche Unternehmen sind berichtspflichtig?

Berichtspflichtig sind alle Unternehmen in der EU, die als “groß” gelten. Dies sind Unternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Merkmale erfüllen:

  • Bilanzsumme: mind. 25 Mio. Euro,
  • Nettoumsatzerlöse: mind. 50 Mio. Euro,
  • Durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: mind. 250

Zudem grundsätzlich alle an der Börse gelisteten Unternehmen. Und im Speziellen noch kleine und sogenannte nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene (Rück-)Versicherungs­unternehmen.

Die Berichtspflicht gilt außerdem für Tochergesellschaften von Nicht-EU-Unternehmen,

  • die unter die oben genannten Kriterien fallen,
  • wenn das Nicht-EU-Unternehmen in Summe Nettoumsatzerlöse von mehr als 150 Millionen Euro erzielt hat.

Ebenso berichtspflichtig sind Drittlandsunternehmen mit Zweig­niederlassung in der EU bzw. in Deutschland,

  • wenn das Unternehmen keine Tochtergesellschaft in der EU hat,
  • die Zweigniederlassung im vergangenen Geschäftsjahr einen Nettoumsatzerlös von mehr als 40 Millionen Euro erzielt hat,
  • das Unternehmen in Summe Nettoumsatzerlöse von mehr als 150 Millionen Euro erzielt hat.

Ausschlagend ist hier jeweils der Bilanzstichtag.

Welche Unternehmen sind von der berichtspflicht ausgenommen?

Ausgenommen von der berichtspflicht sind Kleinstunternehmen. Also Unternehmen, die am Bilanzstichtag mind. zwei der drei folgenden Merkmale erfüllen:

  • Bilanzsumme: max. 450 000 €
  • Nettoumsatzerlöse: max. 900 000 €
  • Durchschn. Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: max. 10

Außerdem ausgenommen sind Tochtergesellschaften, sofern die Tochtergesellschaft im Bericht der Muttergesellschaft aufgenommen wurde.

Der Zeitplan hinter der CSRD

Die neuen Regelungen sind am 01. Januar in Kraft getreten, betreffen im ersten Schritt aber nur Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitern. Dies sind:

  • Kreditinstitute
  • Versicherungen
  • Große kapitalmarktorientierte Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel zugelassen sind
  • Unternehmen, die der Staat als „von öffentlichem Interesse“ bestimmt

Für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2025, folgen dann alle anderen großen Unternehmen (Definition siehe hier).

Für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2026 sind dann auch die sonstigen betroffenen Klein- und Mittelständischen Unternehmen (KMU) berichtspflichtig, sofern sie nicht von ihrer Möglichkeit des Aufschubs bis 2028 Gebrauch machen.

Ziele der CSRD

Die CSRD zielt maßgeblich auf die folgenden zwei Aspekte ab:

  1. Durch verschärfte Offenlegungspflichten von nach­haltigkeits­relevanten Informationen soll das Vertrauen von Stakeholdern (Investoren, Kunden etc.) in Unternehmen gestärkt werden.
  2. Soll der Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft beschleunigt werden.

Durch die Offenlegungspflicht werden Unternehmen de facto dazu gezwungen, sich mit ihren Nachhaltigkeitsaktivitäten zu beschäftigen – und diese idealerweise voranzutreiben.

Welche Informationen müssen Unternehmen offenlegen?

Unternehmen müssen vereinfacht zusammengefasst offenlegen, was sie für die Schonung der Umwelt tun und ob bzw. inwieweit sie soziale Standards einhalten. Beides im Einklang mit den öko­nomischen Zielen, sprich es geht um den Bezug zwischen Geschäftsmodell, Umwelt und Menschenrechten.

CSRD-Berichtspflicht eröffnet Chancen für Unternehmen

Für betroffene Unternehmen eröffnet die Berichtspflicht, seit der ersten Umsetzung im „Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten“, dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG), aus dem April 2017, Chancen.

Denn die Berichtspflicht ist nicht nur Mehraufwand. Dank der gewonnenen Transparenz beim Energieverbrauch können beispielsweise Schwachstellen aufgedeckt und Optimierungen angetrieben werden.

Studien zeigen außerdem, dass das Thema Nachhaltigkeit in den Unternehmen durch die Berichtspflicht weiter gestärkt wurde und wird. Schon durch den ersten Berichtszyklus 2017/2018 hat die Aufmerksamkeit für das Thema Nachhaltigkeit, insbesondere bei der Unternehmensleitung und dem Aufsichtsrat, zugenommen.

Investoren und Stakeholder fordern Nachhaltigkeit

Die (angestrebten) Verbesserungen und deren Offenlegung fördern die Reputation auf dem Markt und schaffen eine umfangreiche Diskussionsgrundlage für zukünftige Anstrengungen.

Professionelle Unterstützung bei der Erfüllung des neuen Gesetzes bietet das EHA-Energiecontrolling. Wir verschaffen Unternehmen mit filialisierten Strukturen den genauen Überblick über die Stromverbräuche sämtlicher Standorte. Die intelligenten EHA-Stromzähler generieren die Daten zur täglichen Analyse durch unsere IT-Systeme und Sie haben den permanenten Zugriff.

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