Abschaffung EEG-Umlage: Aktuelle Entwicklungen, Definition & Hintergründe

Aktualisiert

Abschaffung EEG-Umlage - Erneuerbare-Energien-Gesetz
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Die sogenannte „EEG-Umlage“ ist in den letzten Jahren Bestandteil vieler, nicht abreißender Diskussionen. Dies liegt unter anderem daran, dass die Umlage ein maßgeblicher Bestandteil des aktuellen Strompreises ist.

Um diesen zu entlasten hat das Bundeskabinett am 09. März 2022 die Abschaffung der EEG-Umlage auf den Weg gebracht.

Abschaffung EEG-Umlage: Jetzt ist es beschlossene Sache

Dass die EEG-Umlage zum 01. Januar 2023 abgeschafft werden soll, hat die Ampel-Regierung im Koalitionsvertrag bereits festgehalten. Ab diesem Zeitpunkt soll die EEG-Umlage aus den Energie- und Klimafonds (EKF) finanziert werden.

Durch die Anfang März beschlossene Formulierungshilfe durch das Bundeskabinett, wird den hohen Strompreisen jetzt schon früher entgegengewirkt. Für den weiteren Gesetzgebungsprozess wird die Formulierungshilfe den Koalitionsfraktionen vorgelegt. Eine Zustimmung durch den Bundesrat ist nicht erforderlich. Dadurch wird bereits ab dem 01. Juli 2022 keine EEG-Umlage mehr an Letztverbraucher weitergegeben. Bundesregierung und Koalitionsfraktionen treten so dem enormen Preisanstieg früher entschieden entgegen.

Am Donnerstag, den 28. April 2022, stimmt der Bundestag über den Gesetzesentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP „zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher“ ab.

Entlastung der Endverbraucher & Unternehmen

Durch die beschlossene Abschaffung der Umlage sollen Endverbraucher, zu denen grundsätzlich auch Unternehmen zählen, in Zeiten von enorm steigenden Energiepreisen entlastet werden.

Daran, ob die Abschaffung der EEG-Umlage wirklich zu einer spürbaren Entlastung der Endverbraucher führen wird, gibt es allerdings Zweifel. Die Abschaffung der EEG-Umlage wird den Druck zwar mindern, aufgrund der steigenden Energiepreise - ganz aktuell auch bedingt durch die russische Eskalation in der Ukraine – muss jedoch über weitere Entlastungsmöglichkeiten nachgedacht werden.

Zumindest sind Energielieferanten ab dem 01. Juli 2022 dazu verpflichtet, die wegfallende EEG-Umlage an die Letztverbraucher weiterzugeben. Somit reduzieren Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage im Juli 2022 von bisher 3,72 ct/kWh auf 0,00 ct/kWh.

Aufgrund des unruhigen Marktes empfehlen wir:

  1. Kurzfristig so viel Energie einzusparen, wie möglich. Zum Beispiel über Energieeffizienz-Maßnahmen im Allgemeinen oder über branchenspezifische Maßnahmen, wie beispielsweise mit unseren Energiespartipps für den Einzelhandel.
  2. Mittel- und langfristig auf strukturierte Beschaffung zu setzen, um die Risiken bei der Strombeschaffung besser zu streuen.

Wer zahlt EEG-Umlage? Gegenfinanzierung der fehlenden Einnahmen

Die Abschaffung der EEG-Umlage bedeutet einen Systemwechsel bei der Ökostromförderung. Die fehlenden Einnahmen für die Förderkosten für erneuerbare Energien, werden künftig aus dem EKF gegenfinanziert. 

Was ist die EEG-Umlage? Der Ursprung

Die EEG-Umlage wurde bereits im Jahr 2000 durch die Regierung Schröders eingeführt. Der Name entspringt dem "Erneuerbare-Energien-Gesetz" (EEG), welches den Ausbau der Erneuerbaren Energien fördern soll und damit wichtiger Treiber der Energiewende ist. Also dem Weg von der nicht-nachhaltigen Nutzung von fossilen Energieträgern sowie der Kernenergie zu einer nachhaltigen Energieversorgung mittels erneuerbarer Energien.

Die EEG-Umlagepflicht finanziert aktuell die Energiewende

Mittels der EEG-Umlage wird der Ausbau der Erneuerbaren Energien finanziert.

Prinzipiell muss jeder Stromverbraucher die EEG-Umlage über den Strompreis mitbezahlen. Die Umlage wird also, wie weitere diverse Stromumlagen auch, auf den reinen Energiepreis draufgeschlagen bzw. über den Strompreis auf den Endverbraucher umgelegt. Unternehmen gelten in diesem Sinne auch als Endverbraucher.

Das Funktionsprinzip hinter der EEG-Umlage

Auf der einen Seiten dürfen Betreiber von Anlagen für erneuerbare Energien, also zum Beispiel Strom aus Wind, Wasser, Sonne, Geothermie oder Biomasse, den produzierten Strom garantiert in das Stromnetz einspeisen – die Betreiber solcher Anlagen werden entsprechend auch EEG-Einspeiser genannt. Hier spricht man von bevorzugter Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz. Diese Einspeisung wird durch das EEG garantiert.

Die Betreiber des öffentlichen Netzes sind auf der anderen Seite von der Regierung dazu verpflichtet, den Produzenten den Strom abzukaufen. Und zwar zu einem vorher festgelegten Preis – auch dies ist im EEG geregelt.

Anschließend verkaufen die Netzbetreiber den Strom an der Strombörse. An der Strombörse erhalten die Netzbetreiber allerdings nicht den Preis, den sie vorher an die Anlagenbetreiber gezahlt haben und würden somit eigentlich einen Verlust einstreichen. Da die Netzbetreiber aber zur Abnahme des Stroms verpflichtet sind, wird diese Differenz durch einen bundesweiten Topf ausgeglichen, welcher sich aus der EEG-Umlage speist.

Entwicklung EEG-Umlage: Höhe im Überblick

Wie hoch ist die EEG-Umlage? Im Jahr 2022 liegt die Höhe der Umlage bei 3,7 Cent pro Kilowattstunde.

Bereits für das Jahr 2021 hatte die Bundesregierung eine Deckelung der EEG-Umlage auf 6,5 Cen/kWh im Jahr 2021 und auf 3,7 Cent/kWh im Jahr 2022 festgelegt, was nun seit dem 01. Januar 2022 greift.

Die nachfolgende Darstellung zeigt die Entwicklung des Umlagepreises der letzten Jahre:

Entwicklung der EEG-Umlage

Quelle: Netztransparenz > EEG > EEG-Umlagen-Übersicht

EEG-Umlage-Befreiung: Wer ist von der EEG-Umlage befreit?

Die EEG-Umlage ist jedoch nicht für alle Stromverbraucher gleich hoch bzw. alle Verbraucher müssen die EEG-Umlage bezahlen.

Es bestehen zahlreiche Ausnahmen und Ermäßigungen. So können Unternehmen aus bestimmten Branchen Ermäßigungen erhalten, deren Stromverbrauch besonders hoch ist und die im internationalen Wettbewerb stehen. Auch für Bahnverkehrssysteme bestehen Ermäßigungsmodelle. Alle Ermäßigungen sind festgehalten in der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) in §§ 63 ff. EEG 2021.

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