Energieaudits für Unternehmen: Definition, Pflicht & Ablauf

Aktualisiert

Energieaudits für Unternehmen: Definition, Pflicht & Ablauf

Ziel eines Energieaudits ist die eigenen Energieeinsparpotenziale als Unternehmen besser zu kennen und gezielter ausschöpfen zu können.

Unternehmen mit Nicht-KMU-Status sind bereits seit 2015 per Gesetz – §8 des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) – verpflichtet, in regelmäßigen Abständen Energieaudits nach der Norm DIN EN 16247-1 durchzuführen, sofern sie beim Gesamtenergieverbrauch nicht unter die Bagatellgrenze fallen.

Was ist ein Energieaudit?

Ziel des Energieaudits nach der Norm DIN EN 16247-1 ist die eigenen Einsparpotenziale als Unternehmen besser zu kennen und gezielter ausschöpfen zu können. Um das zu erreichen, werden alle vier Jahre die wesentlichen Energieflüsse eines Unternehmens durch Auditoren erfasst und analysiert.

Als Datenquelle nutzen Auditoren dafür aktuelle Betriebsdaten. In einem Abschlussbericht werden die Ergebnisse zu wirtschaftlich effizienten Einsparpotenzialen und empfehlenswerten Maßnahmen zusammengefasst.

Eine Zertifizierungspflicht besteht nicht.

Ablaufschema eines Energieaudits nach DIN 16247-1

Energieaudit für Unternehmen: Ist Ihr Unternehmen betroffen?

Die Energieauditpflicht gilt grundsätzlich für alle Unternehmen mit Nicht-KMU-Status. Die Abkürzung KMU steht für kleine und mittlere Unternehmen, also solchen mit unter 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von weniger als 50 Millionen Euro bzw. einer Jahresbilanzsumme von weniger als 43 Millionen Euro.

Bagatellgrenze für Energieaudits

Seit der EDL-G Novelle 2019 sind Unternehmen von der Berichtspflicht befreit, die einen jährlichen Gesamtenergieverbrauch in Höhe von 500.000 kWh im Kalenderjahr nicht überschreiten. Unternehmen, die darunterfallen, reicht oftmals eine Art Mini-Audit.

Durch die eingeführte Bagatellgrenze sollen unwirtschaftliche Energieaudits vermieden werden.

Pflichtbefreiung durch Energie- oder Umweltmanagementsystem

Unternehmen, die ein Energiemanagementsystem (gemäß DIN EN ISO 50001) oder Umweltmanagementsystem nach EMAS vorweisen können, sind ebenfalls von der Pflicht ausgenommen.

Energieaudit-Pflicht: Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage auf EU-Ebene für die Energieaudit-Pflicht stammt aus dem Jahr 2012. Die EU-Energieeffizienzrichtlinie hatte zum Ziel die Energieeffizienz in der EU bis 2020 um 20 Prozent zu steigern. Dabei verpflichtet die Richtlinie 2020/27/EU (EED) die Mitgliedsstaaten dazu, nationale Regelungen zu treffen.

Seit dem 22. April 2015 ist ein entsprechendes Gesetz in Deutschland in Kraft getreten. Laut §8 des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) mussten betroffene Unternehmen erstmalig ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchführen – und zwar bis zum angegebenen Stichtag des 5. Dezembers 2015.

Wiederholungsaudits

Nach der verpflichtenden erstmaligen Durchführung des Audits im Jahr 2015 muss in betroffenen Unternehmen in einem wiederkehrenden Zeitraum von höchstens vier Jahren ein Wiederholungsaudit stattfinden. Bis Ende 2023 stand nun also für Unternehmen, die bisher auf Energieaudits setzten, die dritte Auditrunde an.

EnEfG verpflichtet größere Verbraucher zu weiteren Maßnahmen

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verpflichtet Unternehmen mit einem Endenergievebrauch von über 2,5 GWh pro Jahr darüberhinaus zu weiteren Maßnahmen.

Hierzu gehören zum Beispiel die Erstellung, Veröffentlichung und Zertifizierung durchführbarer Energieeinsparpläne innerhalb von drei Jahren sowie einer Wirtschaftslichkeitbewertung identifizierter Maßnahmen nach DIN EN 17463 (VALERI).

Unternehmen mit einem Jahresendenergieverbauch von über 7,5 Gwh werden durch das Gesetz sogar zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems verpflichtet, welches dann bisherige Energieaudits ersetzt.

Ablauf Energieaudit 16247 und 50001

Das BAFA und die DIN EN 16247-1 geben den Rahmen für den Ablauf vor. Demnach besteht ein Energieaudit 16247 aus sieben Schritten. Diese sind in der Norm als einfache chronologische Abfolge dargestellt, wobei es lohnenswert und sinnvoll sein kann, einzelne Schritte davon zu wiederholen:

Schritt 1: Vorbereitung des Energieaudits – Einleitender Kontakt, Rahmenbedingungen festlegen, Ziele und Erwartungen bestimmen, Kriterien für die Beurteilung von Energieeffizienzmaßnahmen diskutieren

Schritt 2: Auftaktbesprechung – Zu erhebende Daten erläutern, Auditverantwortlichen im Unternehmen benennen

Schritt 3: Datenerfassung – Daten und beeinflussende Parameter erfassen

Schritt 4: Vor-Ort-Untersuchung – Im Außeneinsatz wird das Objekt untersucht und es werden Verbesserungsvorschläge generiert

Schritt 5: Datenanalyse – Aufschlüsselung des Energieverbrauchs auf der Verbrauchs- und Versorgungsseite, Bewertung der Ansätze zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie das Aufzeigen angewandter Berechnungsmethoden und Annahmen

Schritt 6: Bericht – Liste der Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz und Schlussfolgerungen

Schritt 7: Abschlussbesprechung – Ergebnisse werden präsentiert und erklärt, der Bericht wird übergeben

Hinweis: Dem Ablauf eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001, ist zwischen den Schritten "3. Datenerfassung" und "4. Vor-Ort-Untersuchung" der Punkt "Messplan" eingeschoben. Der Messplan-Schritt umfasst die Datensammlung und Energiemessung.

Meldepflicht für Energieaudits

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (kurz: BAFA) hat neben der bereits vorhandenen Stichprobenkontrollen im Rahmen der EDL-G Novelle 2019 auch eine neue Online-Meldepflicht der Energieauditerklärung zum Stichtag eingeführt. Die Meldung muss spätestens 2 Monate nach Fertigstellung des Energieaudits erfolgt sein.

Die Meldung muss Angaben zum Unternehmen, zum Energieauditor, zum Gesamtenergieverbrauch (aufgeteilt nach Energieträgern), zu den Energiekosten (aufgeteilt nach Energieträgern), zu identifizierten Maßnahmen inklusive Investitionskosten und erwarteten jährlichen Einsparungen sowie zu Kosten des Energieaudits enthalten.

Unternehmen, die vorsätzlich oder fahrlässig das verpflichtend durchzuführende Energieaudit nicht richtig, vollständig, rechtzeitig oder gar nicht übermitteln, handeln ordnungswidrig. Es drohen Geldbußen bis zu 50.000 Euro.

Mindestanforderungen an ein Energieaudit

Das Audit muss grundsätzlich alle Unternehmensteile und die dazugehörigen Einrichtungen umfassen. Zudem müssen 90% des Energieverbrauchs des Unternehmens überprüft werden.

Die Basis für das Audit sind aktuelle, kontinuierlich oder zeitweise gemessene Betriebsdaten zu Energieverbrauchsdaten.

Gut zu wissen

Mit unseren intelligenten Messkonzepten liefern wir tagesaktuelle Messdaten und sorgen für Transparenz. Dies ist die Basis für ein nachhaltiges Energiecontrolling und eine langfristige Optimierung der Stromkosten.

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Außerdem muss die Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden, Betriebsabläufen und Beförderung eingeschlossen sein.

Energieaudit: Multi-Site-Verfahren für Filialisten

Für Unternehmen mit einer Vielzahl an vergleichbaren Standorten gibt es das sogenannte Multi-Site-Verfahren, welches für Filialisten gedacht ist.

Hier können bei der Auditierung Cluster von Standorten mit vergleichbaren Verbrauchsprofilen gebildet werden. Innerhalb der gebildeten Cluster kann dann die Energieauditbericht der Standorte, die einer gänzlichen Analyse gemäß der Mindestanforderungen unterzogen worden sind, auf die restlichen Standorte des Clusters übertragen werden.

Die Schwachstellen der Energieaudits

Energieaudits sind grundsätzlich eine ideale Basis zur Verbesserung der Energieeffizienz. Allerdings reicht es qua Gesetz für die meisten Unternehmen aus, der Energieaudit-Pflicht nachzukommen – eine Umsetzung der ermittelten Maßnahmen für mehr Energieeffizienz muss nicht erfolgen. Bislang finden die Ergebnisse und Empfehlungen der Energieaudits in Unternehmen entsprechend häufig kaum Beachtung und die Berichte verschwinden in der Schublade.

Zumindest für Unternehmen mit einem Jahresendenergieverbrauch von über 7,5 Gwh änder sich dies (siehe "EnEfG verpflichtet größere Verbraucher zu weiteren Maßnahmen") und ein Ausruhen auf Energieaudits ohne Umsetzung der Maßnahmen ist nicht mehr möglich.

Weitere Fragen und Antworten rund ums Thema "Energieaudits"

Im Folgenden haben wir für Sie weitere Fragen und Antworten zum Thema zusammengefasst:

Wer darf Energieaudits durchführen?

In der Definition ist von Auditoren die Rede. Unternehmen unterliegen der Nachweispflicht über die Durchführung des Audits und die Qualifikation des Auditors bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) beim BAFA. Das Audit muss in unabhängiger und kostenwirksamer Weise von qualifizierten oder akkreditierten Experten durchgeführt werden. Diese müssen beim BAFA registriert sein, eine entsprechende Ausbildung nachweisen und gegenüber der Behörde regelmäßige Fortbildungen belegen.

Was kostet ein Energieaudit?

Je nach Größe und Komplexität müssen kleine und mittlere Unternehmen für die Erstellung eines Energieaudits mit bis zu 5.000 Euro rechnen. Bei großen Standorten oder Filialsystemen können die Kosten weitaus mehr betragen – bei einem unserer Kunden betrugen die Kosten knapp 30.000 Euro, bei einem anderen Unternehmen haben wir in 2019 sogar über 40.000 Euro veranschlagt.

Fördermöglichkeiten für Energieaudits

Achtung: Aufgrund der Haushaltssperre des Finanzministeriums aus dem November 2023 erfolgt aktuell keine Bewilligungen von neuen Verfahren! Aktuelle Informationen stellt die BAFA auf ihrer Internetseite zur Verfügung.

Grundsätzlich vergibt die BAFA Fördermittel mit Hilfe des Programms "Energieberatung im Mittelstand". Diese BAFA-Förderung kann in Anspruch genommen werden, wenn die Prüfung durch einen vom BAFA zugelassenen Energieberater erfolgt. Diese Fördermittel gelten nur für kleine und mittlere Unternehmen.

Die Höhe der Fördergelder sind von den jährlichen Energiekosten abhängig: Betragen diese mehr als 10.000 Euro, beträgt die Zuwendung 80 Prozent der förderfähigen Beratungskosten bis zu einer Höhe von 6.000 Euro. Liegen sie darunter, beträgt die Zuwendung ebenfalls 80 Prozent, jedoch nur bis höchstens 1.200 Euro.

Wo finde ich Informationsmaterialien?

Das BAFA hat die Anforderungen an die Energieaudits in mehreren Merkblättern und Leitfäden erläutert.

Wichtig sind in diesem Zusammenhang zum Beispiel der Leitfaden zur Erfassung des Gesamtenergieverbrauchs und der Leitfaden zur Erstellung des Energieberichts. Um die Anforderungen an Wiederholungsaudits zu konkretisieren, hat das BAFA ein Merkblatt für Energieaudits herausgegeben sowie erstmalig einen Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten veröffentlicht.