Gasmangellage in Deutschland: Was passiert im Krisenfall?

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Die jüngste Vergangenheit hat gezeigt, wie wichtig es ist, auf eine Krise im Bereich der Energieversorgung vorbereitet zu sein. Hier setzt nun die Bundesnetzagentur an und hat einen Entwurf zur Allgemeinverfügung zum Thema Gasmangellage vorgelegt. Wir fassen kurz zusammen, welche Punkte hier wichtig sind und wer betroffen ist.

Im Falle einer Gasmangellage würde die Bundesnetzagentur in ihrer Rolle als Bundeslastverteiler Maßnahmen ergreifen, um den lebenswichtigen Bedarf an Gas zu decken (vgl. § 1 Energiesicherungsgesetz). Ein Mittel zur Zielerreichung sind Vorgaben zur verpflichtenden Verbrauchsreduktion.

Was bedeutet Gasmangel?

Von einer nationalen Gasmangellage wird gesprochen, sollten die Gasimportmengen erheblich reduziert sein. In diesem Fall kommt weniger Gas ins deutsche Versorgungssystem für Erdgas als allgemein verbraucht wird. Auf lange Sicht kann der Mangel auch durch Gasspeicher nicht ausgeglichen werden. Wenn die Bundesnetzagentur eine Gasmangellage feststellt, muss das wenige Gas neu oder anders verteilt werden, damit der sichere Betrieb der Netze sichergestellt werden kann.

Wie ist die aktuelle gesetzliche Lage?

Es liegt der Entwurf einer Allgemeinverfügung vor, der sich auch an Letztverbraucher von Gas mit registrierender Leistungsmessung richtet, sogenannte RLM-Kunden. Hiervon gibt es deutschlandweit rund 40.000. Wir als Lieferant, wie auch der jeweilige Netzbetreiber, können Auskunft erteilen auf wen diese Kategorie zutrifft. Von der Pflicht zur Gasreduktion im Bedarfsfall sind Haushaltskunden in jedem Fall befreit. Ebenfalls befreit sind geschützte Kunden und besonders schützenswerte Produktionsbereiche.

Basis für die Reduktion ist immer der ermittelte Gasverbrauch von sieben Tagen. Es wird dabei zwischen Werktagen und Wochenendtagen differenziert. Gleiches gilt für die Vorgaben zur Reduktion in Prozenten. Wurden seit April 2022 bereits Einsparungen umgesetzt, können diese angerechnet werden. Mehrere Abnahmestellen desselben Letztverbrauchers können gemeinsam betrachtet werden, wenn sie sich im selben Verteilernetz befinden (Pooling). Die Reduktionen sind dann in Summe einzuhalten.

Was bedeutet das für unsere Kunden?

Es sind Meldepflichten zu beachten. Ein geplantes Pooling z. B. muss der Kunde gegenüber dem Bundeslastverteiler anzeigen und die Reduktionen dokumentieren und übermitteln. Will er Ausnahmetatbestände geltend machen, z. B. für geschützte Kunden, muss er dies dem Ausspeisenetzbetreiber mitteilen. Da das Regelwerk einen großen Umfang hat, wird dringend angeraten sich vorab, aber spätestens bei Ausrufung einer Frühwarnstufe damit vertraut zu machen.

Alle Details rund um die Krisenvorbereitung finden Sie auch nochmal hier auf der Seite der Bundesnetzagentur.

Bei Fragen wenden Sie sich gern an uns

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Holger Krämer

Leiter Vertrieb & Kundenservice
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