GEIG: Alles zum Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz
Aktualisiert

Mit dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, kurz GEIG, soll der Ausbau der Ladeinfrastruktur für die E-Mobilität im Gebäudebereich beschleunigt werden. Entsprechend macht das Gesetz Vorgaben für Wohn- und Nichtwohngebäude mit größeren Parkplätzen. Das GEIG entstammt der "EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden" (Energy Performance of Buildings Directive, kurz EPBD).
In Kraft getreten ist das Gesetz am 25. März 2021.
GEIG-Novelle in den nächsten beiden Jahren steht bevor
Aus dem Beschluss der Novellierung der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden aus dem Frühjahr 2024 geht eine notwendige Novellierung des GEIG hervor – mit neuen Vorgaben für Nicht-Wohngebäude. Deutschland hat nun bis Ende Mai 2026 Zeit, die neuen EU-Vorgaben in nationales Recht zu übertragen. Bis das passiert ist, gelten die Vorgaben aus dem GEIG.
Die auf EU-Ebene vorgesehenen Änderungen durch die Novelleriung haben wir in unserem Artikel "EPBD-Novelle macht neue Vorgaben für Gewerbeimmobilien" für Sie zusammengefasst.
Für wen gilt das GEIG & welche Vorgaben macht das Gesetz?
Für unterschiedliche Gebäudetypen macht das Gesetz ab definierten Parkplatzgrößen unterschiedliche grundsätzliche Vorgaben.
Vorgaben für Neubauten
Gebäudetyp | Stellplätze | Vorgaben |
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Neu zu bauende Wohngebäude | Mehr als fünf | Leerrohre für Elektrokabel an jedem Stellplatz |
Neu zu bauende Nicht-Wohngebäude | Mehr als sechs |
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Vorgaben für „größere Renovierungen“
Bei „größere Renovierung“, also „Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden“, gilt:
Gebäudetyp | Stellplätze | Vorgaben |
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Zu renovierende Wohngebäude | Mehr als zehn | Leerrohre für Elektrokabel an jedem Stellplatz |
Zu renovierende Nicht-Wohngebäude | Mehr als zehn |
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Vorgaben für Nichtwohngebäude ab 2025
Ab 2025 muss zusätzlich jedes Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen über mindestens einen Ladepunkt verfügen.
Vorgaben bei gemischter Gebäudenutzung
Werden Gebäude gemischt genutzt, ist die vorwiegende Nutzung ausschlaggebend und die Vorgaben gelten entsprechend.
Neu: Vorgaben für Tankstellenunternehmen ab 2028
Neu aufgenommen werden soll im GEIG außerdem die Verpflichtung für Tankstellen, dass je Standort grundsätzlich mindestens ein Schnellladepunkt (mindestens 150 kW) betrieben werden muss.
Gelten soll diese Auflage für Tankstellenunternehmen mit mindestens 200 Standorten ab dem 01. Januar 2028. Der Gesetzentwurf befindet sich aktuell in der Abstimmung.
Ausnahmen – wann gilt das Gesetz nicht?
Eine Ausnahme gilt für Nicht-Wohngebäude im Besitz von kleinen und mittelständigen Unternehmen (KMU), die zum größten Teil nur von den KMU selbst genutzt werden.
Eine weitere Ausnahme gilt, um die Wirtschaftlichkeit im Rahmen einer größeren Renovierung zu wahren: Übersteigen die Kosten für die Umsetzung des Gesetzes einen Prozentsatz von 7 % der größeren Renovierung des entsprechenden Gebäudes, so gilt dies ebenso als Ausnahme.
Würde eine Umsetzung des Gesetzes in einem „isolierten Kleinstnetz […] zu erheblichen Problemen für den Betrieb des lokalen Energiesystems führen und die Stabilität des lokalen Netzes bedrohen“, gilt die Verpflichtung qua Gesetz ebenfalls nicht.
Zusätzlich gelten öffentliche Gebäude, die die Anforderungen schon erfüllen, als Ausnahme.
Quartierslösung
Vorgesehen ist ebenfalls die sogenannte Quartierslösung, sodass mehrere Eigentümer verschiedener Gebäude, die im räumlichen Zusammenhang stehen, gemeinsam eine Vereinbarung für die Ausstattung von Stellplätzen mit Ladepunkten treffen können.
Bündelung von Verpflichtungen für mehrere Liegenschaften
Eigentümer mit mehreren Liegenschaften können ihre Verpflichtungen bündeln. Das heißt, dass dort, wo eine hohe Nachfrage besteht eine Mehrzahl an Ladepunkten angeboten werden kann.
Im Umkehrschluss bedeutet es, dass ein Bau von langsamen Ladeinfrastrukturen an Orten mit einer geringen Nachfrage vermieden wird.
Diese Strafe droht bei Nichteinhaltung
Bei Nichtbeachtung oder -einhaltung des Gesetzes ist eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro vorgesehen.
Kritik am Gesetz
Ein Kritikpunkt am Gesetz ist, dass das GEIG quasi „mit der Gießkanne“ Infrastruktur verordnet. Seine Kritik am Gesetz und die Bedeutung des Gesetzes für den Handel erläutert Jan-Oliver Heidrich, EHA-Geschäftsführer und Vorsitzender Energieausschuss beim HDE im Interview „Ladeinfrastruktur für E-Mobility in Deutschland: Der Handel will intelligente und flexible Ladekonzepte für das GEIG“.
Umsetzung des Gesetzes: Das müssen Unternehmen beachten
Für Unternehmen bedeutet der Aufbau und der Betrieb einer Ladeinfrastruktur nicht selten einen großen Mehraufwand.
Je nach Nutzung der Ladeinfrastruktur steigt nicht nur der Stromverbrauch an, sondern es ergeben sich auch andere Anforderungen an die Verbrauchsmessung, um beispielsweise verbrauchte Energiemengen passend zu unterschiedlichen Vertragsverhältnissen mit unterschiedlichen Dienstleistern abrechnen zu können. Hier ist dann ein individuelles Messkonzept ausschlaggebend, um hohe Zusatzkosten durch die Aufschaltung von E-Ladesäulen zu vermeiden.

Über EHA
Die EHA Energie-Handels-Gesellschaft ist der Energiedienstleister für Unternehmen mit vielen Standorten. Als verlässlicher Partner in allen Energiethemen bieten wir ein breites Spektrum an Services und Mehrwerten, die immer genau auf die Bedürfnisse unserer Kunden zugeschnitten sind.