Geschütze Kunden: Gasversorgung in Krisenzeiten

Aktuell machen sich immer mehr Unternehmen als auch Privatpersonen Sorgen um ihre Energieversorgung. Sollte die Bundesregierung die Notfallstufe im Rahmen des Notfallplans Gas wegen einer Gasmangellage ausrufen, wird die Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler aktiv.
In diesem Fall können Letztverbraucher angewiesen werden ihren Gasverbrauch zu reduzieren. Einige von ihnen werden als geschützte Kunden aufgeführt, was eine Priorisierung bei der Gasverteilung in einer Mangellage zur Folge hat. Aber mit der Ausrufung der Notfallstufe kann auch dieser ungeschützte Verbrauch geschützter Kunden betroffen sein. Was das bedeutet und welche Folgen es für geschützte Kunden gibt, erklären wir hier.
Was sind geschützte Gaskunden?
Sollte es zu einer Gasmangellage kommen, muss der Gesetzgeber entscheiden können, wer bevorzugt weiterhin mit Gas versorgt werden muss. Deshalb haben einige Kunden einen höheren Stellenwert, um vor den negativen Auswirkungen einer Störung der Gasversorgung geschützt zu werden. Deshalb wird zwischen geschützten und ungeschützten Kunden unterschieden. Die Gasversorgungsunternehmen sind für die Versorgung dieser so genannten geschützten Kunden gemäß § 53a EnWG in besonderer Weise verantwortlich.
Wer zählt zu den geschützten Kunden?
Am 5. September 2022 hat die BNetzA ein Hinweispapier zu dem Begriff des geschützten bzw. nicht geschützten Kunden veröffentlicht und dort folgende Kunden als geschützt aufgeführt:
- Haushaltskunden (genießen im Fall einer Mangellange den höchsten Schutz)
- Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, die Haushaltskunden beliefern, um die Wärmeversorgung zu gewährleisten – zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird - oder jene, bei denen der Verbrauch über standardisierte Lastprofile ermittelt werden kann
- Soziale Dienste, definiert nach SoS-VO, dort Art. 2 Nr. 4. Dazu zählen zum Beispiel Krankenhäuser, Arztpraxen, Altenheime, Schulen und Kitas, aber auch Strom- und Wasserversorger, die Polizei oder Feuerwehr.
- Fernwärmeanlagen, die an ein Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind, keinen Brennstoffwechsel vornehmen können und soweit sie Haushaltskunden oder soziale Dienste mit Wärme beliefern
Beispiele für soziale Dienste in den jeweiligen Bereichen und weitere Infos, finden Sie im Hinweispapier zu dem Begriff des geschützten bzw. nicht geschützten Kunden der BNetzA.
Gehören Industriekunden zu den geschützten Kunden?
Nein. Im Falle eines Gasmangels müssen Industriekunden mit hohen Gasverbräuchen über 10.000 kWh eher damit rechnen, dass eine Abschaltung erfolgt. Das ist jedoch nicht grundsätzlich festgelegt, sondern wird nach den dann geltenden Umständen im Einzelfall entschieden. Außerdem wird es keine festgelegte Reihenfolge geben, sondern nach folgenden Kriterien entscheiden:
- Belange und Bedeutung der Unternehmen
- die netztechnische Gesamtsituation
- Gesamtabwägung bestehender Gasflüsse
Parameter, die zur Entscheidungsgrundlage gehören, sind folgende:
- Gasspeicherfüllmengen
- Witterungsbedingungen
- europäische Bedarfe
- erzielte Einsparerfolge
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Mehr erfahrenErste Kriterien zur Abschaltung
Die Bundesnetzagentur hat am 17. Mai 2022 erste Kriterien festgelegt, die bei der Abschaltung von Unternehmen perspektivisch eine Rolle spielen werden:
- Wie dringlich ist eine Maßnahme vor dem Hintergrund einer existierenden Gasmangelsituation?
- Wie groß ist die Anlage und ihr Gasverbrauch? Welche Wirkung hat eine Reduktion des Gasbezugs?
- Müssen Vorlaufzeiten bei einer Gasbezugsreduktion bzw. dem Herunterfahren einer Anlage beachtet werden?
- Sind volks- und betriebswirtschaftliche Schäden zu erwarten
- Welche Kosten entstehen und wie lange dauert die Wiederinbetriebnahme?
- Welche Bedeutung hat die Anlage für die Versorgung der Allgemeinheit?
Was bedeutet das für die Gasversorgungssicherheit?
Der Gasbedarf geschützter Kunden darf erst dann reduziert werden, wenn weiterhin Maßnahmen erforderlich sind, obwohl nicht geschützte Kunden bereits von der Abschaltung betroffen sind.

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