Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende veröffentlicht

Messstellenbetriebsgesetz veröffentlicht (MsbG)
Bildquelle: iStock

Am 01.09.2016 ist im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 43/2016) das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende veröffentlicht worden. Dies ist am 02.09.2016 in Kraft getreten und seitdem gültig.

Das Gesetz enthält die Zusammenfassung aller Regelungen, Anpassungen von EnWG, EEG, KWK-G, ARegV und weiteren Verordnungen.

Den Zentralen Kern stellt das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) dar. Dies bündelt Regelungen zur Messung, beschreibt Rechte und Pflichten zum Messstellenbetrieb. Es regelt des Weiteren technische Anforderungen, Finanzierung und Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen.

Kein Aktionismus!

EHA warnt vor Aktionismus beim Smart-Meter-Einbau. Stand April 2020 gibt es für Unternehmen keinen akuten Handlungsbedarf. Der Umbaupflicht unterliegen allein die grundzuständigen Messstellenbetreiber. EHA berichtet fortlaufend über aktuelle Entwicklungen zum Smart Meter Rollout auf dem EHA Blog und im EHA Newsletter.

Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende – das MsbG als zentraler Kern

Das Gesetz ...

  • hält am Liberalisierungsgedanken fest
    (Heißt für Sie: Sie dürfen weiterhin Ihren Messdienstleister frei wählen.)
  • sieht Messstellenbetrieb grundsätzlich nicht mehr als Aufgabe des Netzbetreibers, sondern des grundzuständigen Messstellenbetreibers
  • legt Einbauverpflichtung und Preisobergrenzen für grundzuständigen Messstellenbetreiber fest
    (Heißt für Sie: Keine Kostenexplosionen durch Umrüstung.)
  • regelt ausführlich Datenerhebung und Datenverwendung
    (Heißt für Sie: Sicherheit Ihrer Daten ist gewährleistet.)

Was bedeutet das Gesetz für die Betroffenen?

Das Gesetz regelt die Rechte und Pflichten, die mit dem Messstellenbetrieb zusammenhängen. An das Inkrafttreten des Gesetzes sind keine unmittelbaren Handlungs- oder Meldepflichten geknüpft. Da sich die Regelungen für die beteiligten Marktteilnehmer aber ändern, müssen sich alle Betroffenen so früh wie möglich vorbereiten.

Gilt das Gesetz neben den Sparten Strom und Gas auch für die Messung in anderen Sparten?

Nein, das Gesetz gibt in erster Linie Regeln für die Messung im Strombereich für Verbrauch bzw. Bezug und Einspeisung vor. Es ändert auch die Vorgaben für die Messung im Gasbereich, allerdings in deutlich reduzierter Form (siehe hierzu auch Frage 3). Keine Regelungen trifft das Gesetz zur Messung von Wasser und Fernwärme. Die Vorgaben können sich aber praktisch auf die Untermessung dieser Medien (z.B. in Wohnungsbaugesellschaften) auswirken, wenn Anschlussnehmer sich entschließen, die Messung aller Medien in einer Liegenschaft zu bündeln.

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

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Wie ist mit Messeinrichtungen für Gas zu verfahren?

Ab dem 1. Januar 2017 dürfen neue Messeinrichtungen für Gas nur noch verbaut werden, wenn sie sicher mit einem Smart-Meter-Gateway verbunden werden können. Gaszähler, die über eine entsprechende Impulsschnittstelle verfügen und mittels Adapter sicher an das Smart-Meter-Gateway angebunden werden, dürfen weiterhin verbaut werden.

Gaszähler für die registrierende Leistungsmessung können noch bis zum 31. Dezember 2024 eingebaut und nach Einbau bis zu acht Jahre genutzt werden. Dies gilt solange, bis der Gesetzgeber entsprechende Neuregelungen im Rahmen von Verordnungen trifft.

Was ist das Ziel des Gesetzes?

Der Gesetzgeber möchte mit der Einführung des Gesetzes vor allem die Weiterentwicklung der technischen Infrastruktur für die Digitalisierung der Energiewende vorantreiben.

Was ist der wesentliche Vorteil für Endkunden?

Endkunden profitieren von der erhöhten Transparenz ihrer Energiedaten und der daraus resultierenden Möglichkeit, Ansatzpunkte für eine gesteigerte Energieeffizienz zu ermitteln. Weitere Vorteile sind ein verbesserter Datenschutz sowie hohe Datensicherheitsstandards. Der Endkunde wird außerdem durch die Definition von Preisobergrenzen geschützt.

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