EDL-G – das Energiedienstleistungsgesetz

EDL-G – das Energiedienstleistungsgesetz
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Das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) oder auch Gesetz zu Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen spielt für alle Unternehmen mit nicht KMU-Status seit nun mehr fast zehn Jahren mit Blick auf die Steigerung der Energieeffizienz eine wichtige Rolle.

Im folgenden Beitrag finden Sie die für Unternehmen relevanten Informationen sowie Bezüge zu weiteren Gesetzen zusammengefasst.

Der Ursprung des Energiedienstleistungsgesetzes

In seiner Ursprungsform stammt das EDL-G aus dem Jahr 2012. Auf europäischer Ebene wurde zunächst die Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU (Energy efficiency directive - EED) erlassen. Diese sah zahlreiche Maßnahmen vor, die von den Mitgliedern zur Erreichung des europäischen Energieeinsparziels – Steigerung der Energieeffizienz um 20% bis 2020 – umgesetzt werden mussten.

Das EDL-G wurde im Jahr 2015 aktualisiert, um die EU-Energieeffizienzrichtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Seitdem wurde das Gesetz einige Male aktualisiert. Die grundsätzlichen aus dem Gesetz resultierenden Verpflichtungen sind aber bestehen geblieben.

Verplfichtungen für Unternehmen aus dem EDL-G

Unternehmen, die keinen KMU-Status inne haben, sind über das EDL-G grundsätzlich verpflichtet entweder

Welche Unternehmen sind vom Gesetz betroffen?

Vom Gesetz sind alle Unternehmen betroffen, die keinen KMU-Status aufweisen.

Als KMU gelten kleine bis mittlere Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 50 Mio. € und einer Mitarbeiteranzahl von nicht mehr als 250 Beschäftigten.

Bagatellgrenze laut EDL-G

Um unwirtschaftliche Energieaudits zu vermeiden, gibt es seit 2019 für Nicht-KMU mit geringen Energieverbräuchen eine Bagatellgrenze.

Wer in den zwölf Monaten vor dem Energieaudit einen Gesamtenergieverbrauch von höchstens 500.000 kWh hatte, braucht kein vollständiges Energieaudit durchzuführen.

Aktualisierung des EDL-G & Einführung Energieeffizienzgesetz

Am 21.09.2023 hat der Bundestag den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf „zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes“ beschlossen.

Das neu beschlossene Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verpflichtet Unternehmen mit einem Endenergievebrauch von über 2,5 GWh pro Jahr zu weiteren Maßnahmen, die über die Verpflichtungen aus dem EDL-G hinausgehen.

Alle Informationen zum neuen EnEfG sowie die daraus resultierenden Verpflichtungen für Unternehmen haben wir in unserem Artikel “Energieeffizienzgesetz: Energie sparen für die Energiewende“ zusammengestellt.

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