CSR-Richtlinie – nichtfinanzielle Berichterstattung soll gestärkt werden

CSR-Richtlinie
Bildquelle: Getty Images

Die Europäische Union (EU) verpflichtet ab dem Geschäftsjahr 2017 „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ zur Veröffentlichung einer „nichtfinanziellen Erklärung“ im Lagebericht oder im Rahmen eines gesonderten Berichts.

EU-Richtlinie fordert Informationen zu Umwelt-Einflüssen und Treibhausgasemissionen

Darin enthalten sein sollen auch Informationen zu den Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf die Umwelt und Angaben zu den Treibhausgasemissionen. Die entsprechende EU Richtlinie 2014/95 muss bis zum 06.12.2016 in deutsches Recht umgesetzt werden. Inzwischen hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Referentenentwurf für ein entsprechendes Gesetz vorgelegt.

Mittlerweile (Stand März 2017) wurde das Gesetz zur CSR-Berichtspflicht durch den Bundestag erlassen.

„Unternehmen von öffentlichem Interesse“ im Fokus

Als „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ werden Kapitalgesellschaften mit einer Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen Euro oder einem Netto-Umsatz von mehr als 40 Millionen Euro und mit mehr als 500 Mitarbeitern definiert. Einbezogen sind auch haftungsbeschränkte Personengesellschaften und Genossenschaften. Folgende Unternehmen betrifft die Berichtspflicht:

  • Kreditinstitute
  • Versicherungen
  • Große kapitalmarktorientierte Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel zugelassen sind
  • Unternehmen, die der Staat als „von öffentlichem Interesse“ bestimmt

Banken und Versicherungen als Unternehmen von öffentlichem Interesse

Das Klima-Reporting verlangt Einzelheiten zu den aktuellen und vorhersehbaren Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf die Umwelt und, soweit angebracht, die Gesundheit und die Sicherheit, sowie zur Nutzung erneuerbarer und/ oder nicht erneuerbarer Energien, zu Treibhausgasemissionen, zum Wasserverbrauch und zur Luftverschmutzung. Die nichtfinanzielle Erklärung sollte sich auch auf die Lieferkette beziehen.

Bericht auf Konzernebene unter Umständen ausreichend

Die Unternehmen haben die Möglichkeit auf Konzernebene zu berichten. In diesem Fall sind Tochtergesellschaften in Deutschland von der Berichtspflicht befreit, vorausgesetzt der Lagebericht der Muttergesellschaft genügt den Vorgaben und das Tochterunternehmen ist in den Konzernlagebericht einbezogen.

Was passiert bei Nichteinhaltung der Berichtspflicht?

Wenn ein Unternehmen der Berichtspflicht nicht nachkommt, drohen laut dem Referentenentwurf Bußgelder in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro oder von bis zu fünf Prozent des Gesamtumsatzes vom vorangegangenen Geschäftsjahr.

Nichtfinanzielle Berichterstattung als Chance für Unternehmen

Für die betroffenen Unternehmen ist die Berichtspflicht nicht nur Mehraufwand, sondern auch eine Chance. Dank der gewonnenen Transparenz beim Energieverbrauch können Schwachstellen aufgedeckt und Optimierungen betrieben werden. Die Verbesserungen fördern zugleich die Reputation auf dem Markt.

Professionelle Unterstützung bei der Erfüllung des neuen Gesetzes bietet zum Beispiel das EHA-Energiecontrolling.

Artikel herunterladen

PDF
EHA Logo

Über EHA

Die EHA Energie-Handels-Gesellschaft ist der Energiedienstleister für Unternehmen mit vielen Standorten. Als verlässlicher Partner in allen Energiethemen bieten wir ein breites Spektrum an Services und Mehrwerten, die immer genau auf die Bedürfnisse unserer Kunden zugeschnitten sind.

Ihre Frage, Hinweise und Anregungen an unsere Experten

*

* Pflichtfelder bitte ausfüllen

Am meisten gelesen