Meldepflicht für Betreiber von Photovoltaikanlagen

Selbstgenutzter Solarstrom

Meldepflicht für Betreiber von Photovoltaikanlagen

Betreiber von Photovoltaikanlagen aufgepasst! PV Anlagen welche nach dem 1. August 2014 in Betrieb gegangen sind müssen auf den vor Ort selbst genutzten Solarstrom die EEG Umlage zahlen.

Ausgenommen von dieser Regelung bleiben Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10kWp einem maximalen Eigenverbrauch von 10MWh pro Jahr. Diese Umlage wird durch den Netzbetreiber jährlich zum 28. Februar für das vorangegangene Jahr erhoben.

Der Betreiber der PV-Anlage ist verpflichtet, dem regionalen Netzbetreiber mitzuteilen, wieviel Strom im Vorjahr selbst verbraucht wurde. Zuständig ist der Netzbetreiber, von dem die EEG-Vergütung bzw. die Marktprämie erhalten wurde. Die Meldepflicht gilt auch für Unternehmen, die von der EEG-Umlage befreit sind.

Eigentümer müssen Umlage abführen

Für die Abführung der EEG-Umlage ist immer der Eigentümer der Photovoltaikanlage verantwortlich. Unternehmensrechtsformen mit einer natürlichen Person profitieren von einer verminderten Umlage von aktuell 40%. Bei verpachteten PV-Anlagen werden die Kosten mit der Jahresrechnung an die Nutzer weitergereicht.

Hinweis: Wenn EHA der Eigentümer der PV-Anlage ist, wird den Mietern nur die verminderte Umlage berechnet und wir kümmern uns für Sie um die Meldepflicht.

Solarstrom-Einspeiser sind Vollzahler

Wer seinen Solarstrom nicht selbst verbraucht, sondern in das Netz einspeist, muss die EEG-Umlage grundsätzlich in voller Höhe bezahlen. Außerdem hat man die Rolle des Energieversorgers und die damit verbundenen Pflichten. Achtung: Um das zu vermeiden, sollten Eigentum und Nutzung einer PV-Anlage vertraglich immer klar geregelt sein.

Meldepflichten bald noch umfangreicher

Ab dem Sommer 2018 gelten für die Eigentümer und die Betreiber von Photovoltaikanlagen noch umfassendere Meldepflichten. Wer seine Anlage bei EHA mietet, ist auf der sicheren Seite und braucht sich um nichts zu kümmern.