Grundzuständige Messstellenbetreiber & wettbewerbliche Messstellenbetreiber

Grundzuständige Messstellenbetreiber & wettbewerbliche Messstellenbetreiber

Am 02.09.2016 ist das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende mit dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) als zentralem Kern in Kraft getreten.

Unter anderem hält das Gesetz am Liberalisierungsgedanken fest, was bedeutet, dass Verbrauchsstellen bzw. Anschlussnutzer ihren Messdienstleister weiterhin frei wählen können.

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gMSB – Grundzuständige Messstellenbetreiber

Unabhängig von der freien Auswahl des Messdienstleisters gilt: Jede Verbrauchsstelle (mit Ausnahme von Pauschalanlagen, hierzu gehören zum Beispiel Telefonzellen) muss mit einer Messstelle ausgestattet sein, sodass der Energieverbrauch nachvollzogen und gemäß Stromnetzzugangsverordnung einem Lieferanten zugeordnet werden kann.

Kein Aktionismus!

EHA warnt vor Aktionismus beim Smart-Meter-Einbau. Stand April 2020 gibt es für Unternehmen keinen akuten Handlungsbedarf. Der Umbaupflicht unterliegen allein die grundzuständigen Messstellenbetreiber. EHA berichtet fortlaufend über aktuelle Entwicklungen zum Smart Meter Rollout auf dem EHA Blog und im EHA Newsletter.

Für einen Großteil der Verbrauchsstellen übernimmt diese Aufgabe der sogenannte grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB).

Solange und soweit sich ein Verbraucher nicht gezielt für ein anderes Unternehmen als Messstellenbetreiber entschieden hat, ist in der Regel der örtliche Netzbetreiber auch gleichzeitig der Messstellenbetreiber.

wMSB – Wettbewerbliche Messstellenbetreiber & -dienstleister

Darüber hinaus gibt es die sogenannten wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB): Wettbewerblicher Messstellenbetreiber ist im Sinne des Gesetzes „ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs durch Vertrag nach § 9 (MsbG) wahrnimmt.“.

Zusätzlich zur Möglichkeit als wettbewerblicher Messstellenbetreiber in den Energiemarkt einzusteigen, wurde der Markt in Deutschland mit der Liberalisierung des Messwesens für weitere Teilnehmer geöffnet.

Seitdem können (neue) Marktteilnehmer auch alle Funktionen die rund um den Messstellenbetrieb erfolgen und die sie selbst nicht übernehmen wollen an einen Dienstleister (wettbewerbliche Messstellendienstleister) übertragen. Dies hat zur Folge, dass Dienstleister in ganz unterschiedlichen Wertschöpfungstiefen Lösungen für die verschiedenen Akteure des Strommarkts anbieten können.

Messstellenbetreiber wechseln

Entschließen Sie sich als Unternehmen dazu, den Messstellenbetreiber zu wechseln, müssen Sie dazu lediglich eine Erklärung an Ihren aktuellen Messstellenbetreiber schicken.

Der Wechsel an sich wird dann zwischen dem alten und dem neuen Messstellenbetreiber direkt abgewickelt, vergleichbar mit einem Lieferantenwechsel beim Strom.

Der grundzuständige Messstellenbetreiber (zumeist auch Netzbetreiber) darf Ihnen beim Wechsel keine Kosten in Rechnung stellen.