Das Messstellenbetriebsgesetz – erst prüfen, dann handeln. Alle Informationen zum MsbG zusammengefasst.

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Das Messstellenbetriebsgesetz – Erst prüfen, dann handeln
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Das Messstellenbetriebsgesetz, oder kurz MsbG, ist bereits im September 2016 im Rahmen des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende in Kraft getreten.

Wir haben die Hintergrundinformationen, die zentralen Punkte und alles sonstige Wissenswerte zum Messstellenbetriebsgesetz für Sie zusammengefasst.

Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende

Mit dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende möchte der Gesetzgeber vor allem die Weiterentwicklung der technischen Infrastruktur für die Digitalisierung der Energiewende vorantreiben.

Ziel ist der Aufbau eines intelligenten Stromnetzes, eines sogenannten Smart Grids, in dem eine kommunikative Vernetzung und Steuerung aller Akteure des Strommarkts möglich ist. Und in diesem Smart Grid spielen die Messeinrichtungen eine der Hauptrollen.

Das Messstellenbetriebsgesetz – Zusammenfassung

Was ist das Messstellenbetriebsgesetz? Das Messstellenbetriebsgesetz ist das Kernstück des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende. Das MsbG bündelt die Regelungen zur Messung und beschreibt Rechte und Pflichten zum Messstellenbetrieb, um den Ausbau der technischen Infrastruktur für die Energiewende zu gewährleisten.

Das MsbG dient in seiner heutigen Fassung dazu, Druck auf die Netzbetreiber auszuüben, die überfällige Modernisierung der Messsysteme umzusetzen für eine flächendeckende bedarfsoptimierte Stromerzeugung und -verteilung. Für Unternehmen als Verbraucher hat das MsbG aktuell nur geringe Auswirkungen.

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Smart-Meter-Pflicht erstmal auf Eis gelegt

Die im Rahmen des viel genannten Smart Meter Rollouts am 31. Januar 2020 erfolgte formale Markterklärung, die den Startschuss zum Rollout geben sollte, ist nun zum 23.05.2022 durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zurückgenommen worden. Aktuell ist folglich der Umbau der Zähler gestoppt, da dies nur auf Basis einer rechtssicheren Marktverfügbarkeitserklärung erfolgen kann.

Hier finden Sie alle Entwicklungen zum Smart Meter Rollout chronologisch zusammengefasst.

Müssen alle Stromzähler ausgetauscht werden?

Nein. Die veröffentlichte Markterklärung galt nur für direktmessende Zähler (Standart-Lastprofil-Zähler für Haushalte und eher kleiner Betriebe), nicht aber für Zähler mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Zähler für Industrie und größere Gewerbe).

Der Austausch von Zählern war dann verpflichtend, wenn es sich um mechanische Zähler handelt oder bei elektronischen Zählern die Eichfrist abgelaufen war. Oder dann, wenn technische Mängel vorlagen. Sind elektronische Zähler technisch in Ordnung und die Eichfrist ist noch gültig, kann es nichtsdestotrotz sein, dass die Zähler aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ausgetauscht werden müssen – vorausgesetzt, der flächendeckenden Smart Meter Rollout wird durch eine neue Markterklärung reaktiviert.

Den aktuellen Stand zu diesem Thema haben wir im Beitrag zum flächendeckenden Smart Meter Rollout für Sie zusammengefasst.

Welchen Handlungsbedarf gibt es für Unternehmen?

Entgegen anders lautender Behauptungen gibt es für Unternehmen keinen akuten Handlungsbedarf. Der Umbauverpflichtung unterliegen allein die grundzuständigen Messstellenbetreiber.

Wer Angebote von Messstellenbetreibern erhält, sollte zunächst sorgfältig prüfen, ob Preis, Leistung, Referenzen und Zeitpunkt passen.

Warum Unternehmen trotzdem proaktiv handeln sollten?

Unternehmen können sich weiterhin proaktiv für den Austausch der bestehenden Zähler durch einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber entscheiden.

Dieses ist besonders sinnvoll, wenn ein Leistungszähler eingesetzt werden kann, sprich ein RLM-Zähler. Denn für diese Zähler gibt es aktuell nach dem MsbG keinen Anwendungsfall und entsprechend keine Einbaupflicht von Smart Meter Gateways.

Mit einer aktiven Entscheidung zum Austausch der Zähler durch einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber profitieren Unternehmen von vielfältigen Vorteilen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in  unserem Whitepaper zum Messstellenbetriebsgesetz.

Wie sind die Kosten für den Umbau der Zähler geregelt?

Im Gesetz sind Preisobergrenzen für Stromzähler verschiedener Anwendungsklassen festgelegt. Diese Grenzen beziehen sich jeweils auf einen Stromzähler mit Basisfunktionen und sie gelten für Verbrauchsklassen bis 100.000 kWh. Oberhalb dieser Verbrauchsgröße überlässt das Gesetz die Preisbildung dem Markt und spricht lediglich von „angemessenen Entgelten“, die der grundzuständige Messstellenbetreiber verlangen kann.

Viele Unternehmen benötigen Leistungen, wie Zweitarifmessung zur Differenzierung der Konzessionsabgaben, Leistungsmessung zur Optimierung von Netznutzungsentgelten oder die Auskopplung von Impulsen zur Steuerung der Gebäudeleittechnik. Smart Meter mit Basisfunktionen können das nicht leisten.

Problematisch ist auch die Visualisierung und Analyse von Daten nach dem MsbG. Denn hier ist zwar grundsätzlich bestimmt, dass eine Visualisierung möglich sein soll, die Entgelte für Kunden sind aber nicht geregelt. Die grundzuständigen Messstellenbetreiber müssen erst die Systeme und Prozesse aufbauen.

Haben Sie Fragen zum Messstellenbetrieb oder zum Messstellenbetriebsgesetz?
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