Osterpaket: Mit Energiesofortmaßnahmen zur Energiewende
Das sogenannte „Osterpaket“ der Bundesregierung wurde am 06. April verabschiedet und enthält etliche Maßnahmen für eine beschleunigte Energiewende in Deutschland.
Ziel ist es, die Stromversorgung in Deutschland bis 2035 nahezu komplett auf erneuerbaren Energien umzustellen und sich unabhängig von russischen Energien zu machen. Was das Osterpaket und welche Maßnahmen es enthält, erklären wir im Folgenden.
Osterpaket: Fokus auf erneuerbare Energien
Mit dem Energiesofortmaßnahmepaket oder auch dem Osterpaket hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) grundsätzlich drei Gesetzesentwürfe vorgelegt:
- Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
- Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
- Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
Die Dringlichkeit bei den Sofortmaßnahmen liegt besonders auf dem Ausbau erneuerbarer Energien und dem schnellen Ausstieg aus fossilen Energien. Die Klimakrise ist dabei nicht mehr der einzige Grund für das schnelle Handeln. Durch den Krieg in der Ukraine verfolgt Deutschland mit dem Osterpaket außerdem sicherheitspolitische Interessen und will sich so unabhängiger aufstellen.
Was beinhaltet das Osterpaket?
Mit dem Osterpaket werden fünf Gesetze angepasst oder neu verfasst:
- Das Erneuerbare-Energien-Gesetz
- Das Energie-Wirtschaftsgesetz
- Das Windenergie-auf-See-Gesetz
- Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz
- Das Bundesbedarfsplanungsgesetz
Insgesamt bedeutet das eine Anzahl von 56 geplanten Gesetzänderungen und Maßnahmen.
Die Energiesofortmaßnahmen des Osterpakets
Zu Wasser, zu Land und auf dem Dach: Der Ausbau erneuerbarer Energien liegt allen Gesetzesänderungen zugrunde und nimmt mit den Sofortmaßnahmen Fahrt auf. Dazu zählen:
- die Bereitstellung von Flächen für Bau von Photovoltaik-Anlagen,
- die Ausweitung der Beteilung von Kommunen an Photovoltaik und Windkraft,
- die Erschließung von windschwachen Standorten,
- die Aktualisierung des Bundesbedarfsplans für den Ausbau der Übertragungsnetze,
- die Abschaffung der EEG-Umlage
- sowie die Vereinfachung der Rahmenbedingungen für den Ausbau von Photovoltaik auf Dächern
Zudem wird der Bau von Windkraftanlagen auf See nicht mehr nur auf vorher untersuchte Flächen ausgeschrieben, sondern auch auf nicht untersuchte. Künftig soll folglich auf zwei Säulen gesetzt werden. Artenschutzrechtliche Prüfverfahren werden vereinfacht und der Abstand zu Navigations- und Wetteranlagen soll auf Studien basierend verringert werden. Dadurch wird mehr Platz für neue Anlagen geschaffen.
Der Zubau von Windkraftanlagen an Land wird verdreifacht, wodurch 2030 eine Leistung von insgesamt 115 Gigawatt allein durch Windkraft gewonnen wird.
Für Photovoltaik-Anlagen ist vorgesehen, dass diese bis 2030 etwa 600 Terawattstunden Strom produzieren können. Für Tage, an denen es wenig Sonnenstunden oder Winde gibt, ist geplant, dies durch Kraftwerke mit Biomethan auszugleichen.
Außerdem sind spezielle Förderungen von Anlagen, die durch überschüssigen Strom Wasserstoff erzeugen, vorgesehen. Hierbei entsteht Gas, durch das klimaneutral Strom erzeugt werden kann.
Das bringt das Osterpaket für Unternehmen
Für Unternehmen lohnt es sich besonders, die Änderungen des Osterpakets im Blick zu behalten, da es zum Teil sehr wichtig werden kann. Die Strompreise in Deutschland gehörten zwar schon vor der aktuellen Ausnahmesituation zu den zweithöchsten in der europäischen Union, dennoch kann es für stromintensive Unternehmen jetzt nochmal teurer werden. Zumindest kurzfristig wird die Abschaffung der EEG-Umlage Linderung schaffen oder Kostensprünge abfedern. Die Besondere Ausgleichsregelung als Voraussetzung der Begrenzung der LWKG- und Offshore-Anbindungsumlage im EnUG wird noch geringer als die EEG-Umlage ausfallen und daher keinen großen Unterschied machen. Letztlich wird für Industrieunternehmen die Frage entscheidend sein, ob sich wettbewerbsfähige Preise in Deutschland einstellen, eine Planungssicherheit geschafft werden kann und die Abhängigkeit von staatlich gewehrten Privilegierungen abnimmt.
Dennoch bringt das Osterpaket nicht nur Vorteile: Das Power Purchase Agreements – kurz PPAs – besonders für stromintensive Unternehmen für Strategien zur Klimaneutralität und als Absicherung gegen die steigenden Strompreise von Bedeutung sind, hat vor allem die letzte Zeit gezeigt. Dennoch wird der Zubau erneuerbarer Energien über Direktlieferverträge im Osterpaket vernachlässigt.
So wird das Osterpaket finanziert
Die Finanzierung des Osterpakets wird über mehrere Säulen ablaufen. Große Summen werden von Unternehmen und private Investoren übernommen. Den Steuerzahler soll der Ausbau erneuerbarer Energien laut dem Klimaminister Habeck der Grünen vorläufig wenig kosten. Auch über die Klimafonds der Regierung wird ein Teil des Ausbaus gefördert. Bisher wurden jegliche Maßnahmen über die EEG-Umlage finanziert, die durch die schnell steigenden Energiepreise zum zweiten Halbjahr 2022 komplett entfällt.
Das neue Energie-Umlagen-Gesetz
Das völlig neue Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) ist im Osterpaket wohl die größte Überraschung. Nach der Abschaffung der EEG-Umlage sollt das EnUG grundsätzlich die KWKG-Umlage und die Offshore-Netz-Umlage vereinheitlichen.
Folgendes umfasst das EnUG:
- Änderung des Ausbauziels für erneuerbare Energien bis 2030:
2030 soll mindestens 80 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Energien stammen. Dafür bedarf es einer starken Beschleunigung des Ausbaus von nachhaltigen Stromquellen. Da der Strombedarf immer weiter ansteigt, müssen 2030 ca. 600 TWh Strom aus ökologischen Stromquellen erzeugt werden, um dem gerecht zu werden.
- Priorität für Grünstrom durch neuen Grundsatz im EEG:
Es wird festgesetzt, dass die Verwendung von Grünstrom im öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Bis zum Erreichen des Endes des Treibhauseffekts wird der Strom somit in die Schutzgüterabwägung eingebracht.
- Anhebung der Ausschreibungsmenge für neue Energie-Anlagen:
Bis zum Jahr 2030 soll die Zahl der neu gebauten Windenergie-Anlagen ca. 115 GW betragen, während pro Jahr ca. 10 GW gebaut werden. Solarstrom soll mit Ausbaurate von 22 GW pro Jahr 2030 bei ca. 215 GW liegen.
- Begrenzte Umlagebegrenzung:
Ab 2023 wird die Umlagebegrenzung für Unternehmen auf 35 Prozent begrenzt. Bis 2029 erhöht sich dieser Satz dann schrittweise auf 100 Prozent. Verwenden Unternehmen Grünstrom, bleibt es bis 2028 bei der Begrenzung von 35 Prozent. Unternehmen müssen hierfür 50 Prozent ihres Stromverbrauchs aus Ökostrom beziehen, der 5 Prozent über einen Direktvertrag mit dem Betreiber der Anlage bezogen wird oder 2,5 Prozent des Stroms aus einer Anlage im Umkreis von höchstens 10km beziehen.
- Wegfall der Stromkostenintensität:
Unternehmen mit geringeren Stromkosten können vom Wegfall der Stromkostenintensität profitieren und Umlagebergenzungen beziehen. Dies war vorher durch das Verhältnis von Stromkosten zur Bruttowertschöpfung oftmals nicht möglich.
- Osterpaket beinhaltet Photovoltaik-Förderung:
Ausbau von Photovoltaikanlagen auf Dach- und Freiflächen wird prozentual gleichgestellt. Es kommen zu den regulären Flächenkategorien nun auch Agri-PV-Anlagen sowie Floating-PV und Moor-PV hinzu. Bei Dachanlagen erhalten außerhalb der Ausschreibung mehr Einspeisevergütung für Photovoltaik-Energie. Anlagen, die ihren erzeugten Strom vollständig an das Stromnetz abgeben, erhalten eine Förderung. Wenn Betreiber selbst Strom von ihren Anlagen verbrauchen, erhalten diese aufgrund der wirtschaftlichen Vorteile weniger Förderungen.
- EEG-Förderung nicht mehr über Strompreis
Ab 01. Juli 2022 fällt die EEG-Umlage für Stromkunden weg. Erneuerbare Energien sollen in Zukunft über die „Energie- und Klimafonds“ des Bundeshaushaltes abgedeckt werden. Die Übertragungsnetzbetreiber erhalten Zuschüsse vom Bund auf die EEG-Konten.
Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Auch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) wurde durch das Osterpaket einigen Änderungen unterzogen. Das KWKG verstärkt die Anforderungen an Brennstoffe:
Ab 2024 Biomethan nicht mehr förderfähig
Biomethan soll ab 2024 ausschließlich in Spitzenlastkraftwerken zur Unterstützung des Stromnetzwerkes eingesetzt werden. Biomasse und flüssige und gasförmige Brennstoffe dürfen weiterhin in KWK-Anlagen verwendet werden. Biomasse soll dann vermehrt in Verkehr und Industrie genutzt werden, da diese Bereiche schwerer zu dekarbonisieren sind.
Wasserstofffähigkeit von KWK-Anlagen
Neue Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen sollen auf den Betrieb mit Wasserstoff umrüstbar sein. Die Umrüstung der Anlagen darf maximal 10 Prozent der Kosten eines Neubaus entsprechen. Die Förderung der Vollbenutzungsstunden der KWKG werden zudem weiter heruntergefahren. Aktuell liegen diese bei maximal 3.500 jährlich und enden im Jahr 2025. Ab 2030 sollen dann maximal 200 Vbh für die Förderung zur Verfügung stehen. Für die Anlagen, die nach Ausschreibung gefördert werden, ändert sich der Stundenbetrag nicht. Die Ausschreibung für innovative KWK-Anlagen wurde erweitert. Nun können Gebote für die Systeme schon ab 500 kW bei der Bundesnetzagentur eingereicht werden. Außerdem soll es eine straffreie Rückgabe von Ausschreibungszuschlägen für Anlagen in den Gebieten der Flut 2021 geben.
Strengere Regelung für Fernwärme-Preise
Fernwärmepreise sollen durch die Aufnahme in den § 29 des GWB strenger kontrolliert werden. Dadurch müssen Stromlieferanten bei ungünstigen Preisen im Verhältnis zu Mitbewerben beweisen, dass die aufgerufenen Preise angemessen sind. Dieser Paragraf wurde bereits zweimal um einen Geltungszeitraum von fünf Jahren verlängert und wird durch das Osterpaket nun erneut bis 2027 verlängert. Durch den § 29 unterliegen die Fernwärme-Preise einer Preismissbrauchsaufsicht und der Staat kann eine dauerhafte Preisregulierung ausüben.
WindSeeG: Das Gesetz für Windkraftanlagen auf See
Auch in der Windenergie ist eine deutliche Erhöhung der Ausbauziele und der Ausschreibungsmengen geplant:
Ausbauziele werden auf mindestens 30 Gigawatt bis 2030, mindestens 40 Gigawatt bis 2035 und mindestens 70 Gigawatt bis 2045 gesteigert. Die Ausschreibungsmengen werden hochgesetzt und das WindSeeG wird überarbeitet, um den Ausbau voranzutreiben. Durch Differenzverträge für voruntersuchte Flächen erfolgt der Zuschlag in der Ausschreibung an den Bieter mit geringstem anzulegendem Wert. Die Zwangslaufzeit für den Differenzvertrag beträgt dann 20 Jahre. Durch diese Verträge werden Finanzierungskosten gesenkt und Überrenditen können auf das EEG-Konto fließen. Dadurch wird der Windenergie-Ausbau ohne Förderungen vorgenommen werden können. Zudem soll der Ausbau auf See in einem überragenden öffentlichen Interesse stehen. In Einzelfallprüfungen kann das Verbot des Baus von Windkraftanlagen entfallen. Darüber hinaus wir die Nutzung von bestehenden Offshore-Windparks geregelt und die Planung und Genehmigung von Wasserstoffpipelines erlassen.
Über EHA
Die EHA Energie-Handels-Gesellschaft ist der Energiedienstleister für Unternehmen mit vielen Standorten. Als verlässlicher Partner in allen Energiethemen bieten wir ein breites Spektrum an Services und Mehrwerten, die immer genau auf die Bedürfnisse unserer Kunden zugeschnitten sind.