Stromnetzentgeltverordnung & individuelle Netzentgelte nach § 19 Strom-NEV-Umlage
Aktualisiert

In Deutschland fallen grundsätzlich für jede Stromzählerstelle die sogenannten Netznutzungsentgelte oder auch Netzentgelte an.
Stromkunden zahlen die erhobenen Entgelte über ihre Stromrechnung, die dann den Netzbetreibern für den Betrieb, den Neubau und die Instandhaltung des Stromnetzes zugutekommen. Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) bildet dafür die gesetzliche Grundlage.
Was ist die StromNEV?
Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ist die gesetzliche Grundlage für die Ermittlung und Festlegung der Netzentgelte.
Die wichtigsten Aspekte, die aus der StromNEV hervorgehen sind:
- Festlegung der jährlichen Netzentgelte: Basierend auf der Verordnung legen die Netzbetreiber Deutschlands in der Regel jährlich die Höhe der Netzentgelte fest, die dann als Bestandteil des Strompreises auf den Stromrechnungen der Letztverbraucher aufgeführt sind.
- Grundsatz der Netzkostenermittlung: In der Verordnung ist genau festgelegt, wie die Höhe der Netzentgelte zu ermitteln ist – nämlich basierend auf der Gewinn- und Verlustrechnungen des einzelnen Netzbetreibers für das zuletzt abgeschlossene Geschäftsjahr.
- Veröffentlichungspflicht: Die Verordnung verpflichtet die Netzbetreiber zur Offenlegung der ermittelten Netzentgelte.
Alle Informationen rund um das Thema Netzentgelte finden Sie in unserem Beitrag „Netzentgelte Strom – die Basis für das Stromnetz“.
Netzentgeltreduzierung nach § 19 StromNEV für Unternehmen
Die Verordnung sieht zwei Anwendungsfälle für die Gewährung von individuellen Netzentgelten für Unternehmen vor.
Diese Regelungen zielen darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen auf internationalen Märkten zu sichern, indem sie stromintensiven Betrieben finanzielle Entlastungen ermöglichen.
Stromintensive Netznutzung
Energieintensive Unternehmen können ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV beantragen,
Voraussetzung für individuelle Netzentgelte sind 7.000 Benutzungsstunden pro Zählpunkt und ein Verbrauch an dieser Abnahmestelle von über 10.000.000 kWh bzw. 10 GWh.
Atypische Netznutzung
Wenn Unternehmen nachweisen können, dass ihre Jahreshöchstleistung (JHL) beim Stromverbrauch in sogenannte lastschwache Zeiten (Nebenzeiten oder NZ) fallen oder erheblich von der Jahreshöchstlast aller Entnahmestellen im Hochlastzeitfenster (HLZF) in der jeweiligen Spannungsebene abweicht, können sie ebenfalls individuelle Netzentgelte beantragen.
Eine atypische Netznutzung liegt vereinfacht gesagt dann vor, wenn ein Unternehmen Strom antizyklisch verbraucht, also vor allem dann, wenn der Stromverbrauch aller anderen Entnahmestellen gering ist.
Ein Beispiel:
Ein Unternehmen betreibt eine Produktionsanlage, die rund um die Uhr läuft, aber die höchste Leistungsaufnahme nicht während der Hauptlastzeiten (HLZF), z. B. werktags zwischen 16.00 und 18.00 Uhr, erreicht, sondern in den sogenannten lastschwachen Zeiten, z. B. am frühen Morgen (siehe nachfolgende Grafik).
Hochlastzeitfenster (HLZF)

Bildquelle: EHA
Da die Spitzenlast nicht während der Hochlastzeiten entsteht, muss der Netzbetreiber keine zusätzlichen Kapazitäten vorhalten, um diese Lastspitze abzufedern. Dies reduziert die Kosten für den Netzbetrieb, wovon das Unternehmen durch niedrigere Netzentgelte profitiert.
Letztverbraucher & Höhe StromNEV-Umlage nach § 19
Ab dem 1. Januar 2025 wurde die bisherige § 19 StromNEV-Umlage in den neuen Aufschlag für besondere Netznutzung überführt.
Dieser Schritt soll die Kosten für individuelle Netzentgelte und die Integration erneuerbarer Energien fairer auf alle Letztverbrauchergruppen verteilen.
Für das Jahr 2025 gelten die folgenden Umlagesätze:
- Letztverbrauchergruppe A: Letztverbraucher mit einem Stromverbrauch von bis zu 1.000.000 kWh pro Jahr zahlen einen Aufschlag von 1,558 ct/kWh.
- Letztverbrauchergruppe B: Für Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von über 1.000.000 kWh beträgt der Aufschlag für die über diese Grenze hinausgehenden Strommengen 0,050 ct/kWh.
- Letztverbrauchergruppe C: Besonders energieintensive Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe oder dem schienengebundenen Verkehr, deren Stromkosten im vorherigen Kalenderjahr mindestens vier Prozent des Umsatzes ausmachten, profitieren von einem reduzierten Aufschlag von 0,025 ct/kWh auf den über 1.000.000 kWh hinausgehenden Verbrauch.
Gruppe A | Gruppe B | Gruppe C |
---|---|---|
1,558 ct/kWh | 0,050 ct/kWh | 0,025 ct/kWh |
Ausgleich entgangener Netzentgelte
Die den Netzbetreibern durch die individuellen Netzentgelte entgehenden Einnahmen, werden für alle anderen Letztverbraucher als zusätzliche Umlage in den Strompreis eingerechnet.

Über EHA
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