Stromnetzentgeltverordnung & individuelle Netzentgelte nach § 19 Strom-NEW-Umlage

Stromnetzentgeltverordnung
Westend61Premium (Dieter Heinemann) / www.westend61.de

In Deutschland fallen grundsätzlich für jede Stromzählerstelle die sogenannten Netznutzungsentgelte oder auch Netzentgelte an.

Stromkunden zahlen die erhobenen Entgelte über ihre Stromrechnung, die dann den Netzbetreibern für den Betrieb, den Neubau und die Instandhaltung des Stromnetzes zugute kommen. Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) bildet dafür die gesetzliche Grundlage.

Was ist die StromNEV?

Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ist die gesetzliche Grundlage für die Ermittlung und Festlegung der Netzentgelte.

Die wichtigsten Aspekte, die aus der StromNEV hervorgehen sind:

  • Festlegung der jährlichen Netzentgelte: Basierend auf der Verordnung legen die Netzbetreiber Deutschlands in der Regel jährlich die Höhe der Netzentgelte fest, die dann als Bestandteil des Strompreises auf den Stromrechnungen der Letztverbraucher aufgeführt sind.
  • Grundsatz der Netzkostenermittlung: In der Verordnung ist genau festgelegt, wie die Höhe der Netzentgelte zu ermitteln ist – nämlich basierend auf der Gewinn- und Verlustrechnungen des einzelnen Netzbetreibers für das zuletzt abgeschlossene Geschäftsjahr.
  • Veröffentlichungspflicht: Die Verordnung verpflichtet die Netzbetreiber zur Offenlegung der ermittelten Netzentgelte.

Alle Informationen rund um das Thema Netzentgelte finden Sie in unserem Beitrag „Netzentgelte Strom – die Basis für das Stromnetz“.

Netzentgeltreduzierung nach § 19 StromNEV

Die Verordnung sieht zwei Anwendungsfälle für die Gewährung von individuellen Netzentgelten vor.

Diese Regelung soll die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen in den internationalen Märkten sicherstellen.

Stromintensive Netznutzung

Energieintensive Unternehmen können ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV beantragen,

Voraussetzung für individuelle Netzentgelte sind 7.000 Benutzungsstunden pro Zählpunkt und ein Verbrauch an dieser Abnahmestelle von über 1.000.000 kWh bzw. 10 GWh.

Darüber muss ein Nachweis über an Dritte gelieferte Verbrauchsmengen oder eine Bestätigung über den Eigenverbrauch erbracht werden, der auf einer geeichten Messeinrichtung beruht.

Außerdem wichtig ist, dass diese Informationen beim zuständigen Netzbetreiber fristgerecht und schriftlich eingereicht werden.

Atypische Netznutzung

Wenn Unternehmen nachweisen können, dass ihre Jahreshöchstleistung (JHL) beim Stromverbrauch in sogenannte lastschwache Zeiten (Nebenzeiten oder NZ) fallen oder erheblich von der Jahreshöchstlast aller Entnahmestellen im Hochlastzeitfenster (HLZF) in der jeweiligen Spannungsebene abweicht, können sie ebenfalls individuelle Netzentgelte beantragen.

Hochlastzeitfenster (HLZF)

Hochlastzeitfenster (HLZF)
HLZF: Hochlastzeitfenster

Bildquelle: EHA

Eine atypische Netznutzung liegt vereinfacht gesagt dann vor, wenn ein Unternehmen Strom antizyklisch verbraucht, also vor allem dann, wenn der Stromverbrauch aller anderen Entnahmestellen gering ist.

Letztverbraucher & Höhe StromNEV-Umlage nach § 19

Die Letztverbraucher werden nach der Verordnung in folgende Gruppen eingeteilt.

  1. Letztverbrauchergruppe A: Die Abnahmemenge am Zählpunkt liegt unter 1.000.000 kWh im Kalenderjahr.
  2. Letztverbrauchergruppe B: Die Abnahmemenge am Zählpunkt liegt über 1.000.000 kWh.
  3. Letztverbrauchergruppe C: Letztverbraucher aus dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur deren Stromkosten im vorherigen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben.

Für das Kalenderjahr 2024 sind folgende Netzentgelte pro kWh für die Letztverbrauchergruppen festgelegt worden:

A B C
0,643 ct 0,050 ct 0,025 ct

Ausgleich entgangener Netzentgelte

Die den Netzbetreibern durch die individuellen Netzentgelte entgehenden Einnahmen, werden für alle anderen Letztverbraucher als zusätzliche Umlage in den Strompreis eingerechnet.

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