Stromsteuer: Höhe, Erhebung & Einsparpotenziale

Stromsteuer: Höhe, Erhebung
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Die Stromsteuer wurde am 01. April 1999 in Deutschland eingeführt und ist eine Verbrauchsteuer, die auf den Verbrauch von elektrischer Energie erhoben wird. Sie fällt unter das Energiesteuergesetz und betrifft sowohl private als auch gewerbliche Verbraucher.

In diesem Artikel werden wir die Höhe der Stromsteuer, deren Erhebung, sowie die möglichen Einsparpotenziale für Unternehmen näher beleuchten.

Höhe der Stromsteuer

Die Stromsteuer in Deutschland beträgt grundsätzlich 2,05 ct/kWh oder 20,50 Euro je Megawattstunde – und ist damit seit dem Jahr 2003 konstant.

Ermäßigter Steuersatz für Unternehmen

Für Unternehmen des sogenannten Produzierenden Gewerbes oder eines Unternehmens der Land- und Forstwirtschaft werden in § 9b des Stromsteuergesetzes verschiedene Entlastungsmöglichkeiten bei der Stromsteuer für betrieblich verwendeten Strom aufgeführt.

Gewährt werden die möglichen Steuerentlastungen nur auf Antrag beim zuständigen Hauptzollamt.

Senkung der Stromsteuer für 2024 und 2025

Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft beträgt nach Gewährung des notwendigen Antrags „die Steuerentlastung für vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 entnommenen Strom 20 Euro für eine Megawattstunde“ (§ 9b StromStG).

Die mögliche allgemeine steuerliche Entlastung (siehe unten) wurde somit für die Jahre 2024 und 2025 noch einmal deutlich erhöht, damit die Betriebe international wettbewerbsfähig zu halten.

Damit hat die Bundesregierung die Stromsteuer aktuell zeitlich begrenzt in Deutschland auf das europäische Mindestmaß von 0,05 Cent pro Kilowattstunde bzw. 0,50 Euro pro Megawattstunde gesenkt.

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Allgemeine steuerliche Entlastung

Mit Ausnahme für die Jahre 2024 und 2025 gilt generell: Wird Strom von Unternehmen des sogenannten Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft betrieblich verwendet, so wird in einem ersten Schritt eine allgemeine steuerliche Entlastung gewährt. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 75 Prozent des Regelsteuersatzes.

Die Unternehmen können diese 25-prozentige Steuerentlastung vom Hauptzollamt vergütet bekommen. Dafür muss fristgerecht im Folgejahr beim Hauptzollamt ein Entlastungsantrag gestellt werden.

Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag im Jahr 250 Euro übersteigt.

Spitzenausgleich ist Ende 2023 ausgelaufen

Der sogenannte Spitzenausgleich, der eine weitere Reduktion der Stromsteuerlast ermöglichte, konnte von Unternehmen bis Ende 2023 geltend gemacht werden.

Durch die befristete Senkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß, fiel diese Regelung mit Ende 2023 weg und wurde aus dem Stromsteuergesetz gestrichen.

Befreiung von der Stromsteuer

Unter definierten Bedingungen ist auch eine steuerfreie Verwendung von Strom möglich. Stromsteuerfrei ist:

  • Strom aus erneuerbaren Energieträgern, soweit er aus einem Netz entnommen wird, das ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern gespeist wird.
  • Strom der zur Stromerzeugung entnommen wird
  • Strom der in Anlagen mit max. zwei Megawatt Nennleistung erzeugt wird, wenn er z. B. zum Selbstverbrauch entnommen wird.

Erhebung der Stromsteuer

Besteuert wird durch die Verbrauchssteuer jeder Verbrauch von elektrischem Strom. Die Stromsteuer wird stellvertretend für den Endnutzer bereits vom Versorgungsunternehmen abgeführt, dass diese finanzielle Mehrbelastung dann an seine Kunden weitergibt.

Die Rechtsgrundlage für die Stromsteuer

Das Stromsteuergesetz und die Stromsteuer-Durchführungsverordnung bilden die rechtliche Grundlage für die Stromsteuer.

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