Stromsteuer: Höhe, Erhebung & Einsparpotenziale
Aktualisiert
Die Stromsteuer wurde am 01. April 1999 in Deutschland eingeführt und ist eine Verbrauchsteuer, die auf den Verbrauch von elektrischer Energie erhoben wird. Sie fällt unter das Stromsteuergesetz (StromStG) und betrifft sowohl private als auch gewerbliche Verbraucher.
In diesem Artikel werden wir die Höhe der Stromsteuer, deren Erhebung, sowie die möglichen Einsparpotenziale für Unternehmen sowie die angekündigte Senkung der Stromsteuer näher beleuchten.
Höhe der Stromsteuer
Die Stromsteuer in Deutschland beträgt grundsätzlich 2,05 ct/kWh oder 20,50 Euro je Megawattstunde – und ist damit seit dem Jahr 2003 konstant.
Senkung der Stromsteuer
Die Bundesregierung hat nun beschlossen, die Stromsteuer für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie für Land- und Forstwirtschaft ab dem 1. Januar 2026 pauschal und zeitlich unbegrenzt auf den EU-Mindestsatz von 0,05 Cent pro Kilowattstunde zu senken – unabhängig vom Stromverbrauch oder der Unternehmensgröße.
Ziel ist eine jährliche Entlastung von rund drei Milliarden Euro für diese Sektoren.
Für private Haushalte sowie nicht-produzierende Unternehmen bleibt es hingegen beim regulären Satz. Eine ursprünglich angedachte allgemeine Senkung wurde verworfen, was EHA Geschäftsführer und Vorsitzender des Energieausschusses beim Handelsverband Deutschland (HDE), Jan-Oliver Heidrich als „enttäuschend“ bezeichnet und auf unserem Blog weiter einordnet.
Für welche Unternehmen die Regelung neu ist
Neu ist die Regelung vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) in den begünstigten Branchen, die bislang keine Steuererstattung in Anspruch genommen haben bzw. nehmen konnten, etwa weil Schwellenwerte oder Nachweispflichten nicht erfüllt wurden. Sie profitieren künftig ohne zusätzlichen Aufwand.
Für viele Großunternehmen ist die Senkung der Stromsteuer nicht neu, denn sie konnten die Entlastung bereits über bestehende Regelungen wie §9b Stromsteuergesetz (StromStG) beantragen. Für diese Betriebe vereinfacht sich vor allem der Verwaltungsaufwand: Die bisher antragsgebundene Entlastung wird künftig automatisch gewährt.
Die bisherigen Regelungen im Überblick
Für Unternehmen des sogenannten Produzierenden Gewerbes oder eines Unternehmens der Land- und Forstwirtschaft werden in § 9b des Stromsteuergesetzes verschiedene Entlastungsmöglichkeiten bei der Stromsteuer für betrieblich verwendeten Strom aufgeführt.
Gewährt werden die möglichen Steuerentlastungen nur auf Antrag beim zuständigen Hauptzollamt.
Wichtig ist, dass anspruchsberechtigte Unternehmen die Entlastung für das Jahr 2025 bis spätestens Ende 2026 beantragen. Die Fristen müssen eingehalten und die Unterlagen vollständig eingereicht werden.
Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft beträgt nach Gewährung des notwendigen Antrags „die Steuerentlastung für vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 entnommenen Strom 20 Euro für eine Megawattstunde“ (§ 9b StromStG).
Die mögliche allgemeine steuerliche Entlastung (siehe unten) wurde damit für die Jahre 2024 und 2025 noch einmal deutlich erhöht, damit die Betriebe international wettbewerbsfähig zu halten.
Damit hat die Bundesregierung die Stromsteuer für berechtigte Unternehmen zunächst zeitlich begrenzt auf das europäische Mindestmaß von 0,05 Cent pro Kilowattstunde bzw. 0,50 Euro pro Megawattstunde gesenkt.
Frühere Regelungen im Überblick
Bis Ende 2023 galt generell: Wurde Strom von Unternehmen des sogenannten Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft betrieblich verwendet, so wurde in einem ersten Schritt eine allgemeine steuerliche Entlastung gewährt. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 75 Prozent des Regelsteuersatzes.
Die Unternehmen konnten diese 25-prozentige Steuerentlastung vom Hauptzollamt vergütet bekommen. Dafür musste fristgerecht im Folgejahr beim Hauptzollamt ein Entlastungsantrag gestellt werden.
Die Steuerentlastung wurde nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag im Jahr 250 Euro überstieg.
Der sogenannte Spitzenausgleich, der eine weitere Reduktion der Stromsteuerlast ermöglichte, konnte von Unternehmen bis Ende 2023 geltend gemacht werden.
Durch die befristete Senkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß, fiel diese Regelung mit Ende 2023 weg und wurde aus dem Stromsteuergesetz gestrichen.
Befreiung von der Stromsteuer
Unter definierten Bedingungen ist auch eine steuerfreie Verwendung von Strom möglich. Stromsteuerfrei ist:
- Strom aus erneuerbaren Energieträgern, soweit er aus einem Netz entnommen wird, das ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern gespeist wird.
- Strom der zur Stromerzeugung entnommen wird
- Strom, der in Anlagen mit max. zwei Megawatt Nennleistung erzeugt wird, wenn er z. B. zum Selbstverbrauch entnommen wird.
Erhebung der Stromsteuer
Besteuert wird durch die Verbrauchssteuer jeder Verbrauch von elektrischem Strom. Die Stromsteuer wird stellvertretend für den Endnutzer bereits vom Versorgungsunternehmen abgeführt, dass diese finanzielle Mehrbelastung dann an seine Kunden weitergibt.
Die Rechtsgrundlage für die Stromsteuer
Das Stromsteuergesetz und die Stromsteuer-Durchführungsverordnung bilden die rechtliche Grundlage für die Stromsteuer.
Über EHA
Die EHA Energie-Handels-Gesellschaft ist der Energiedienstleister für Unternehmen mit vielen Standorten. Als verlässlicher Partner in allen Energiethemen bieten wir ein breites Spektrum an Services und Mehrwerten, die immer genau auf die Bedürfnisse unserer Kunden zugeschnitten sind.