Stromumlage: Aktuelle Umlagen und Abgaben im Überblick
Aktualisiert

Umlagen und Abgaben sind maßgebliche Bestandteile des Strompreises und somit ein wichtiger Faktor für die Zusammensetzung des Strompreises.
Die Stromumlagen und -abgaben haben unterschiedliche Auswirkungen auf die Preisbildung und weisen unterschiedliche Einsparpotenziale für Unternehmen auf. Diese Potenziale können dabei helfen, die Stromkosten nachhaltig zu optimieren und zu senken.
Aktuelle Stromumlagen im Überblick
Die Übertragungsnetzbetreiber haben wie üblich im Oktober die Stromumlagen für das Jahr 2025 bekanntgegeben.
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Konzessionsabgabe
Wollen Strom- und Gasnetzbetreiber auf öffentlichem Grund Energieversorgungsleitungen verlegen bzw. nutzen, müssen sie dafür Geld an die zuständige Kommune bezahlen – die sogenannte Konzessionsabgabe. Der Anteil der Konzessionsabgabe am Strompreis beträgt aktuell rund 6 Prozent. Da die Stromnetzbetreiber die Konzessionsabgabe über den Strompreis direkt an die Endverbraucher durchreichen, fließt die Konzessionsabgabe in die Berechnung des Strompreises mit ein. Endverbraucher in diesem Sinne sind auch Unternehmen.
Die Regelungen zur Konzessionsabgabe gehen auf das Energiewirtschaftsgesetz von 1935 zurück. Das Gesetz wurde seitdem zwar mehrfach novelliert, hat aber im Grunde seit 1935 Bestand. Unter bestimmten Umständen können Unternehmen von verringerten Konzessionsabgaben profitieren.
Wenn Ihre Anlage im Jahr mindestens 30.000 kWh Stromverbrauch aufweist und mindestens zweimal im Jahr der Leistungswert die 30 kW Marke erreicht oder übersteigt, haben Sie Anspruch auf eine verringerte Abgabe. Diese beträgt 0,11 Cent pro kWh. Im Vergleich dazu liegen die Konzessionsabgaben regulär bundesweit zwischen 1,32 und 2,39 Cent pro kWh.
Werden die 30 kW nicht erreicht, gibt es zumindest die Möglichkeit (separate vertragliche Regelung notwendig), die Schwachlast KA in Höhe von 0,61 ct/kWh in Anspruch zu nehmen, wenn über den Stromzähler innerhalb der von Verteilnetzbetreibern bekannt gegebenen Schwachlastzeiten eine separate Erfassung der Strommengen erfolgt.
Bei sehr hohen Verbräuchen i.d.R. > 10 Mio. kWh ist der Netzbetreiber von der Zahlung der Konzessionsabgabe befreit. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der aktuelle Durchschnittspreis je kWh eines Sondervertragskunden den sog. Grenzpreis nicht überschreitet. Dieser Vergleich wird individuell durchgeführt und ist für Kunden oder deren Dienstleister zu erfragen.
KWKG-Umlage wird für 2025 leicht erhöht
Die Umlage für das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz wird für das Jahr 2025 minimal erhöht: Die Umlage steigt von aktuell 0,275 auf 0,277 Cent pro kWh.
Entwicklung der KWKG-Umlage bzw. des KWK-Aufschlags

Die 2002 mit dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) eingeführte Umlage, dient der Förderung der Stromerzeugung aus Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung. Die KWK-Technologie wird in Deutschland gesondert gefördert, da sie eine gute Umweltbilanz aufweist. Die Kraft-Wärme-Technologie ist sehr ressourcenschonend und trägt zu einer signifikanten Energieeinsparung bei – wie u. a. das Beispiel des Blockheizkraftwerks für das REWE Logistikzentrum in Eitting zeigt.
Die KWK-Umlage wird direkt über den Strompreis auf den Endverbraucher umgelegt.
Offshore-Netzumlage für 2025 steigt erneut
Nachdem die Offshore-Netzumlage für das Jahr 2021 das letzte Mal gesenkt wurde, wird sie, wie in den Vorjahren auch schon, erneut ansteigen. 2024 wurde die Offshore-Netzumlage bereits auf 0,656 Cent pro kWh angehoben. Für 2025 müssen die Letztverbraucher 0,816 Cent pro kWh zahlen.
Entwicklung Offshore-Netzumlage

Die Offshore-Netzumlage (bis 2018 Offshore-Haftungsumlage) ist seit dem 01. Januar 2013 ein Bestandteil des Strompreises. Mit dieser Umlage übernehmen alle Stromverbraucher zu einem großen Teil Schadensersatzkosten, die durch den verspäteten Anschluss von Offshore-Windparks an das Übertragungsnetz an Land oder durch lange Netzunterbrechungen entstehen können. Die Offshore-Netzumlage ist damit quasi eine "Vollkasko-Versicherung für Netzbetreiber", nur dass die Versicherungsbeiträge der Verbraucher bezahlt.
Stromnetzentgeltverordnung: StromNEV-Umlage wird deutlich erhöht
Die Höhe des sogenannten Aufschlags für besondere Netznutzung, die § 19 StromNEV-Umlage wird für das Jahr 2025 mit 1,558 Cent pro kWh prognostisch deutlich höher ausfallen als dieses Jahr. 2024 mussten die Endverbraucher nur 0,643 Cent pro kWh zahlen.
Entwicklung der §19 StromNEV-Umlage

Lassen sich Unternehmen von den Netzentgelten befreien bzw. reduzieren diese, führt dies dazu, dass den Netzbetreibern Einnahmen entgehen. Für diesen Fall wurde 2012 die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV (Stromnetzentgeltverordnung) eingeführt. Mit dieser Umlage werden entgangene Erlöse der Verteilernetzbetreiber durch reduzierte Netzentgelte finanziert und auf die Endverbraucher umgelegt.
Abschaltbare Lasten-Umlage wurde abgeschafft
Die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV (Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten) wurde 2014 eingeführt. Die Erhebung dieser Umlage endete für das Jahr 2023, wobei bis zum 31. Dezember 2023 Nachberechnungen stattfinden können.
Bei Ausfällen oder Spannungsproblemen im Netz kann es passieren, dass Teile des Stromnetzes abgeschaltet werden müssen. Dieser Prozess wird als Lastabwurf bezeichnet und ist die letzte Möglichkeit, um den drohenden Zusammenbruch eines Stromnetzes entgegenzuwirken.
Durch den Lastabwurf wird das verbliebene Netz stabilisiert. Somit kann die nationale Versorgungssicherheit gewährleistet werden. Dies führt jedoch in den betroffenen Gebieten zu einem kurzfristigen Stromausfall. Die Kosten für eine solche kurzfristige Stromunterbrechung werden über die AbLa-Umlage auf den Strompreis umgelegt. Die Abschaltverordnung gilt allgemein als erster Schritt in Richtung eines Smart Grids.

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