Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG) regelt Vermiedene Netzentgelte neu

Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG) regelt Vermiedene Netzentgelte neu

Am 25. Januar hat die Bundesregierung den Entwurf des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes (NEMoG) beschlossen.

Das ursprüngliche Vorhaben der Bundesregierung ist es gewesen, dass über das NEMoG die Vergütung für die dezentrale Einspeisung „über vermiedene Netzentgelte“ schrittweise abgebaut wird.

Mittlerweile aber hat der Bundesrat sein Veto eingelegt bzw. gegen den Gesetzentwurf gestimmt; der Entwurf der Bundesregierung vom 25. Januar zum NEMoG wird in seiner ursprünglichen Form folglich nicht durchgehen.

Wie ist der aktuelle Stand?

Der Bundesrat hat nicht nur sein Veto zum ursprünglichen Gesetz eingelegt, sondern plädiert gleichzeitig für eine Differenzierung.

Der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung beruht auf der Ansicht, dass die EEG-Anlagen immer weniger für den Stromverbrauch vor Ort gebaut werden, sondern zunehmend in die Netze einspeisen. Aus diesem Grund sollte die Begünstigungen für alle EEG-Anlagen peu à peu eingestellt werden.

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Differenzierung sieht hingegen Folgendes vor: Einer Abschaffung bei Erzeugungsanlagen wie Wind- und Solarstromanlagen stimme man zu. Bei Anlagen, die in Form von Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) betrieben werden, sind die Länder aber für die Beibehaltung der vermiedenen Netzentgelte.

Verändern wird sich die aktuelle Situation demnach voraussichtlich also nur für die Betreiber von Photovoltaik- oder Windanlagen.

Veränderte Situation für Betreiber von Photovoltaik- oder Windanlagen

Durch die vom Bundesrat vorgeschlagene Differenzierung des Gesetzes werden die folgenden Schritte der Abschaffung voraussichtlich nur für die Betreiber von Photovoltaik- oder Windanlagen gelten:

  • „Einfrieren“: Rückwirkend zum 1. Januar 2017 soll die Berechnungsgrundlage für vermiedene Netzentgelte auf das Niveau des Jahres 2015 begrenzt werden.
  • „Reduzierung der Berechnungsgrundlage“: Ab dem 1. Januar 2018 sollen bestimmte Kostenblöcke auf der Übertragungsnetzebene heraus gerechnet werden, was eine weitere Senkung der vermiedenen Netzentgelte um circa 30 Prozent bedeutet.
  • „Abschmelzen bei Bestandsanlagen“: Die vermiedenen Netzentgelte sollen jährlich um mindestens zehn Prozent gesenkt werden (Windenergie und Photovoltaik ab 1. Januar 2018, alle anderen laut ursprünglichem Gesetzentwurf ab 1. Januar 2021).
  • „Abschaffung für Neuanlagen“: Für Windenergie- und Photovoltaikanlagen werden ab dem 1. Januar 2018 keine vermiedenen Netzentgelte mehr gewährt, für alle anderen sollte dies ab dem 1. Januar 2021 gelten.

Netzentgelte sollen ab 2019 bundesweit angeglichen werden

Zusätzlich sollen über das Gesetz auch die Netzentgelte bundesweit angeglichen werden. Die Angleichung soll bis 2023 in vier Schritten erfolgen. Diese Angleichung beruht auf der Initiative der Bundesländer Thüringen und Schleswig-Holstein, die sich durch die aktuellen Umlagemechanismen benachteiligt sehen. Im Gegensatz zu Industrieregionen in den alten Bundesländern müssen Haushalte in Regionen mit neueren Stromnetzen und höheren Kosten für die Integration von erneuerbaren Energien aktuell bis zu fünf Cent höhere Netzgebühren zahlen.

Fazit

Anders als bei KWK-Anlagen sind diese Änderungen für Photovoltaik- und Windanlagen ohne gravierende Auswirkungen für die Betreiber. Grund dafür ist, dass die vermiedenen Netzentgelte immer dem EEG Konto des Nutzers gutgeschrieben wurden. Die Reduzierungen und Abschmelzungen wirken sich also nicht negativ auf Investitionen aus.