
Energiepreisbremsen Strom- und Gaspreisbremse
Neben dem Soforthilfegesetz, welches eine schnelle und einmalige Entlastung für Letztverbraucher von leitungsgebundenen Erdgas beinhaltet, werden mit der Strom- und Gaspreisbremse weitere Entlastungen geregelt. Die Finanzierung erfolgt hierbei aus Bundesmitteln.
Im Folgenden finden Sie hierzu weitergehende Informationen.
Strompreisbremse
Die Strompreisbremse soll ebenfalls vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Im März werden auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.
Berechnungsgrundlage
Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 kWh pro Jahr) wird auf 40 ct/kWh brutto (also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte), begrenzt.
Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs. Für Industriekunden liegt diese Grenze bei 13 Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen - für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs.
Hier finden Sie Informationen zu "Höchstgrenzen für die Entlastung".
Gas- und Wärmepreisbremse
Die Gas- und Wärmepreisbremse soll vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Hierbei werden im März rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.
Ziel ist es, Personen sowie kleine und mittlere Unternehmen über das Jahr 2023 hinaus (bis einschließlich 04/2024) vor zu starken Preisanstiegen zu schützen und gleichzeitig der von den hohen Preisen betroffenen Industrie dabei zu helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern.
Höhe der Entlastung
Unternehmen mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh im Jahr erhalten 70 Prozent ihres Gasverbrauchs - bezogen auf ihren Verbrauch im Jahr 2021 - zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh.
Wärmekunden erhalten 70 Prozent ihres Verbrauchs, der dem September-Abschlag 2022 zugrunde liegt, zu einem garantierten Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh.
Hier finden Sie Informationen zu "Höchstgrenzen für die Entlastung".
Selbsterklärung – was wir von Ihnen brauchen
Kunden und Unternehmen, die eine Entlastungssumme gemäß der Energiepreisbremse von mehr als 150.000 Euro je Standort und Monat erhalten wollen, haben erweiterte Meldepflichten zu erfüllen. Sie müssen ihre(n) Versorger über eine Selbsterklärung informieren, dass sie erweiterte Entlastungshöchstgrenzen in Anspruch nehmen wollen. Dies muss bis zum 31.03.2023 geschehen. Korrekturen der Angaben sind weiterhin im Jahresverlauf, bis zum 30.11.2023 möglich.
Hier finden Sie das offizielle Formular zum Download.
Ihr Ansprechpartner

Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dienen lediglich allgemeinen Informationszwecken. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen.
Weiteres erfahren Sie auf der Infoseite des BMWK.
Stand: 16.12.2022, mit den Gesetzesbeschlüssen des Deutschen Bundestages zur Gaspreisbremse (EWPBG) und Strompreisbremse (StromPBG).