
Energiepreisbremsen StromPBG und EWPBG
Neben dem Soforthilfegesetz, welches eine schnelle und einmalige Entlastung für Letztverbraucher von leitungsgebundenen Erdgas beinhaltet, werden mit dem StromPBG und EWPBG weitere Entlastungen geregelt. Die Finanzierung erfolgt hierbei aus Bundesmitteln.
Informationen zum "Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz" (EWSG)
Im Folgenden finden Sie hierzu weitergehende Informationen.
Strom- und Gasabrechnungen für EHA-Kunden
Strom- und Gasabrechnungen für das Jahr 2022 stehen wahrscheinlich frühestens zum 2. Quartal 2023 zur Verfügung. Grund hierfür sind das von der Bundesregierung erlassene Soforthilfegesetz (EWSG) und die gesetzlichen Energiepreisbremsen. Diese ziehen aufwändige Systemumstellungen und IT-Arbeiten nach sich, die zuerst umgesetzt werden müssen und eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen.
Strompreisbremse
Die Strompreisbremse soll ebenfalls vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Im März werden auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.
Berechnungsgrundlage
Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 kWh pro Jahr) wird auf 40 ct/kWh brutto (also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte), begrenzt.
Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs. Für Industriekunden liegt diese Grenze bei 13 Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen - für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs.
Gas- und Wärmepreisbremse
Die Gas- und Wärmepreisbremse soll vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Hierbei werden im März rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.
Ziel ist es, Personen sowie kleine und mittlere Unternehmen über das Jahr 2023 hinaus (bis einschließlich 04/2024) vor zu starken Preisanstiegen zu schützen und gleichzeitig der von den hohen Preisen betroffenen Industrie dabei zu helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern.
Höhe der Entlastung
Unternehmen mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh im Jahr erhalten 70 Prozent ihres Gasverbrauchs - bezogen auf ihren Verbrauch im Jahr 2021 - zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh.
Wärmekunden erhalten 70 Prozent ihres Verbrauchs, der dem September-Abschlag 2022 zugrunde liegt, zu einem garantierten Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh.
Ihr Ansprechpartner

Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dienen lediglich allgemeinen Informationszwecken. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen.
Weiteres erfahren Sie auf der Infoseite des BMWK.
Stand: 16.12.2022, mit den Gesetzesbeschlüssen des Deutschen Bundestages zur Gaspreisbremse (EWPBG) und Strompreisbremse (StromPBG).