
Soforthilfe Dezember Alles was Sie dazu wissen müssen
Die Bundesregierung hat vor Kurzem den Entlastungsanspruch für Letztverbraucher beschlossen und somit ist EHA, gemäß dem "Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz", dazu verpflichtet, die aus dem Gesetz resultierenden Ansprüche der Gas-Kunden zu bedienen.
Für einen geordneten Ablauf und damit unsere Kunden in den Genuss der Entlastung kommen, leitet die EHA alle notwendigen Schritte ein - wir kümmern uns.
Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)
Das EWSG regelt die schnelle und einmalige Entlastung für Letztverbraucher von leitungsgebundenen Erdgas.
Gut zu wissen
Anspruchsberechtigt
Sind die meisten EHA Gas-Kunden (Stichtag 01.12.2022).SLP-Kunden
Unabhängig vom Jahresverbrauch.RLM-Kunden
Bis 1.500 MWh Jahresverbrauch oder Gaslieferungen an Wohnungswirtschaft bzw. an soziale Einrichtungen.RLM-Kunden
Mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500 MWh müssen Sie Ihrem Erdgaslieferanten die Berechtigung in Textform bis zum 31.12.2022 mitteilen.Keine Soforthilfe
Gaslieferungen für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen sind von der Entlastung ausdrücklich ausgeschlossen.Dezemberabschlag
Bei allen anspruchsberechtigten Kunden setzen wir den Lastschrifteinzug im Dezember 2022 aus.
Höhe des Entlastungsanspruches
Der Entlastungsanspruch unterscheidet sich, je nachdem ob eine SLP- oder RLM-Messung vorliegt.
SLP-Kunden
1/12 des Jahresverbrauchs zum am 1.12.2022 geltenden Preis. Berechnung des Jahresverbrauchs:
- Entweder: Jahresverbrauch, den der Lieferant im September 2022 prognostiziert hat.
- Oder: Die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers nach §24 GasNZV
RLM-Kunden
Bei RLM-Kunden besteht der Entlastungsanspruch nur dann, wenn der Jahresverbrauch unterhalb von 1.500 MWh liegt. Berechnung der Entlastung:
- 1/12 der gemessenen Netzentnahme in den Monaten 11/2021 bis 10/2022, bewertet zum am 1.12.2022 geltenden Preis.
Wenn Sie erst nach 11/2021 EHA-Kunde geworden sind, so wird ein Zwölftel des typischen Jahresverbrauchs zugrunde gelegt.
„Dezemberabschlag“
SLP-Kunden erhalten für Dezember 2022 eine vorläufige Entlastung, in dem der sog. „Dezember-Abschlag“ von EHA nicht erhoben wird. Die Finanzierung erfolgt hierbei aus Bundesmitteln.
Dieser Abschlag gilt für RLM-Kunden ebenfalls, sofern deren Jahresverbrauch unterhalb von 1.500 MWh liegt.
Wir, die EHA, werden hierfür den Lastschrifteinzug für den Dezember 2022 aussetzen. Kunden, die ihren monatlichen Abschlag per Überweisung oder Dauerauftrag leisten, werden gebeten diese Zahlungen für Dezember 2022 auszusetzen.
Ihr Ansprechpartner

Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dienen lediglich allgemeinen Informationszwecken. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen.
Weiteres erfahren Sie auf der Infoseite des BMWK.
Stand: 16.12.2022, mit den Gesetzesbeschlüssen des Deutschen Bundestages zur Gaspreisbremse (EWPBG) und Strompreisbremse (StromPBG).